18.11.2024, Polizeipräsidium Unterfranken

Kontrolle am Bahnhof - Mann führt unerlaubte Menge Cannabis mit - Strafverfahren eingeleitet

WÜRZBURG. Am Donnerstag haben Beamte der Bundespolizei einen 23-Jährigen am Würzburger Hauptbahnhof kontrolliert und bei diesem eine unerlaubte Menge Cannabis aufgefunden. Gegen den Mann wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Zunächst wurden Mitarbeiter der Deutschen Bahn Sicherheit in einem von Aschaffenburg nach Würzburg fahrenden Regionalexpress auf einen offensichtlich alkoholisierten Mann aufmerksam. Bei der Ankunft des Zuges am Hauptbahnhof Würzburg kamen Beamte der Bundespolizei hinzu, kontrollierten den in Hessen wohnhaften 23-Jährigen und fanden bei diesem Cannabis im niedrigen dreistelligen Grammbereich auf. Der Mann wurde vorläufig festgenommen und das Betäubungsmittel sichergestellt.

In der Folge übernahm die Kriminalpolizei Würzburg die weiteren Ermittlungen. Der 23-Jährige wurde nach Abschluss der Maßnahmen entlassen, er muss sich nun aber wegen des Besitzes einer nicht geringen Menge Cannabis strafrechtlich verantworten.

 

Anmerkung: Erklärung Freigrenzen Cannabisgesetz (CanG)

Zum 01.04.2024 trat das Cannabisgesetz, welches unter anderem den privaten Besitz und Anbau von Cannabis in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen teillegalisiert, in Kraft.

Demnach ist es nach geltender Rechtslage nun erlaubt, Cannabisprodukte in einer Menge von bis zu 25 Gramm außerhalb seines Wohnsitzes zu besitzen. Die Besitz-Freigrenze am jeweiligen Wohnsitz beträgt 50 Gramm. Weiterhin ist Privatpersonen der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum erlaubt.

Personen, die mehr als die genannten Freigrenzen besitzen, machen sich nach dem Cannabisgesetz wegen einer Ordnungswidrigkeit oder eines Vergehens strafbar. Bei Ordnungswidrigkeiten stehen Bußgeldverfahren, bei Vergehen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen im Raum. In besonders schweren Fällen sieht der Gesetzgeber Freiheitsstrafen von drei Monaten bis fünf Jahren vor. Diese liegen unter anderem bei gewerbsmäßigem Handeln, einer Abgabe an Kinder oder Jugendliche oder dem Besitz einer nicht geringen Menge vor.