05.10.2021, Polizeipräsidium München

Da gerade von Großraum- und Schwerlasttransporten erhebliche Gefahren ausgehen, wird bei der Genehmigung ab bestimmten Maßen und Gewichten Polizeibegleitung vorgeschrieben.

Polizeiliche Begleitung oder polizeiliche Maßnahmen sind grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn der Einsatz von Begleitfahrzeugen nicht ausreicht.

Die Anzahl der von der Polizei zu begleitenden GST auf öffentlichen Straßen nahm in den letzten Jahren kontinuierlich zu. Um die Polizei langfristig von dieser Aufgabe zu entlasten, wird von staatlicher Seite die Einführung beliehener Transportbegleiter mit eigenen Anordnungsbefugnissen im Verkehrsraum vorangetrieben.

Der beliehene Transportbegleiter soll durch Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit den entsprechenden verkehrsregelnden Befugnissen ausgestattet werden, um – wie heute die Polizei – im eigenen Ermessen zur Absicherung eines GST in den Verkehr eingreifen zu können.

Bis zur Einführung privater beliehener Transportbegleiter stellt der Einsatz von privaten Verwaltungshelfern auf Anordnung der Erlaubnis-/Genehmigungsbehörde (EGB) bzw. anhörenden Stelle (AHS) eine Möglichkeit dar, kurzfristig eine Entlastung für die Polizei zu erreichen.

Der Einsatz von Verwaltungshelfern kann in folgenden Modellen erfolgen:


Verwaltungshelfer der Polizei (VwHP):

Bei diesem Modell handelt der private Begleitfahrzeugfahrer als Verwaltungshelfer der mit der Begleitung des Transportes beauftragten Polizei. Der Begleitfahrzeugfahrer wird ausschließlich auf Weisung des polizeilichen Einsatzleiters tätig und setzt deren Anweisungen ohne eigenes Ermessen um. Die Entscheidung über diese Art der Absicherung obliegt in Bayern seit 05.06.2018 der Polizei. Diese entscheidet, ob und unter Hinzuziehung wie vieler privater Begleitfahrzeuge der Transport durchgeführt wird.

Geplant ist diese Absicherung im Großraum München vorerst für die Fahrbeziehungen

  • Berg-Mörlbach zur BAB A95/AS Schäftlarn
  • BAB A 8/AS Dachau - B 471 - BAB A 92/AS Oberschleißheim bzw. BAB A 8/AS Dachau - B 471 - B 304 - BAB A 99/AS Ludwigsfeld und umgekehrt
  • BAB A 92/AS Oberschleißheim - B 471 - St 2342 und umgekehrt

Außerdem soll der VwHP zukünftig im Großraum München bei allen Projekten zum Einsatz kommen, bei denen eine Vielzahl an Transporten auf der gleichen Strecke in einem kurzen Zeitraum durchgeführt werden sollen. Hierzu zählen beispielsweise Raumzellen für Kliniken, Kesseltransporte, Träger für Hallen und Brückenbauwerke.

Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde (VwHS):

Bei diesem Modell erfolgt die Durchführung der Absicherung von GST mit ein oder mehreren BF4-/BF3plus-Fahrzeuge anhand festgelegter Verkehrszeichenpläne, die der Begleitfahrzeugfahrer ohne eigenes Ermessen umsetzen muss. Andere Maßnahmen darf er nicht treffen. Verkehrsteilnehmern darf er keine Weisungen erteilen.

Im Großraum München wird diese Alternative auf folgenden Fahrbeziehungen angewandt:

  • Krauss-Maffei-Straße - Ludwigsfelder Straße - B 304 (Dachauer Straße) - A 99/AS Ludwigsfeld
  • BAB A 92/AS Oberschleißheim - B 471 - St 2342 (nur bei Breiten unter 4 m und Gewichten unter 80 t): und umgekehrt

Auf diesen Strecken erfolgt keine Polizeibegleitung mehr!

Bei jeder Übernahme einer Transportbegleitung hat der jeweilige Polizeibeamte bzw. VwHS die Pflicht, den Transport und den Fahrer aufs Neue zu überprüfen. Eine Berufung auf bereits durchgeführte Kontrollen genügt den strengen Anforderungen nicht. Es liegt im Interesse aller, diese Kontrollen reibungslos und zügig durchzuführen.

Deshalb sollten Sie folgende Hinweise beachten:

Bei gravierenden Verstößen gegen die Vorschriften lehnt die Polizei bzw. der VwHS die Transportbegleitung ab. Auch wenn keine Polizeibegleitung etc. vorgeschrieben ist, sollten Sie die unten angeführten Punkte beachten, um eine Unterbindung der Weiter- oder Abfahrt bei einer Kontrolle zu vermeiden. Falls Sie den Transport nicht selbst durchführen, reichen Sie bitte diese Information an das den Transport durchführende Unternehmen weiter.

Sollten im Zusammenhang mit einer Begleitung Probleme auftreten, die vor Ort nicht gelöst werden können, so wenden Sie sich bitte im Bereich der Landeshauptstadt und des Landkreises München an folgende Stellen:


Als Fahrer

Fahrzeug:

  • Das Fahrzeug muss in einem einwandfreien technischen Zustand sein. Eine abgelaufene Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung ist mit dieser Forderung nicht vereinbar.
  • Vor Antritt jeder Fahrt sind die Vorschriftsmäßigkeit der Ladung, insbesondere die Ladungssicherung,
  • die Kenntlichmachung,
  • der technische Zustand des Fahrzeuges sowie
  • die erforderlichen und vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände (auch beim Begleitfahrzeug) zu überprüfen.


Dokumente:

  • Vom Fahrer sind alle notwendigen Dokumente, insbesondere die aktuellen Bescheide im Original oder beglaubigter Kopie und vollständig mitzuführen, griffbereit zu halten und auf Verlangen bei der Kontrolle auszuhändigen. Aufwändiges Suchen in Aktenordnern ist zu vermeiden, da sich dadurch die Kontrolle nur unnötig in die Länge zieht und evtl. die kontinuierliche Einhaltung der Fahrauflagen (Brückenauflagen, etc.) nicht mehr gewährleistet werden können.
  • Der VwHS muss eine Kopie des Bescheides mit den Verkehrszeichenplänen mitführen.
  • Bei allen Bescheiden (Erlaubnisse nach § 29 StVO und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO und § 70 StVZO) genügt auch das Mitführen von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form einschließlich der Signaturdatei auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt werden, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden können. VEMAGS erfasst derzeit nur § 29 und § 46 StVO.
  • Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum des Bescheides, genügt als Nachweis auch ein von der ausstellenden Behörde übersandtes Telefax (fernkopierter Bescheid).
  • Zu Verlängerungsbescheiden sind die ursprünglichen Bescheide mit vorzulegen.
  • Die Erlaubnis und die Ausnahmegenehmigung sind immer fahrzeugbezogen. Bei Verwendung von Ersatzfahrzeugen muss der Bescheid von der ausstellenden Behörde vor Fahrtbeginn berichtigt sein.
  • Die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsrechtes sind einzuhalten.
  • Um die Überprüfung des Gesamtgewichts des Transports zu erleichtern, ist es hilfreich, Unterlagen mitzuführen, aus denen das tatsächliche Gewicht der Ladung hervorgeht. Wird das Gewicht nicht nachgewiesen oder bestehen Zweifel, so sind zeitintensive Wiegungen erforderlich.
  • Die zulässigen Fahrzeugmaße gemäß der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und die Maße mit Ladung gemäß der Erlaubnis nach § 29 StVO bzw. Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO sind jeweils einzuhalten. Auch geringe Abweichungen können aus rechtlichen Gründen nicht akzeptiert werden. Die eingetragenen Achsabstände sind einzuhalten! Werden die in der Erlaubnis bzw. in der Ausnahmegenehmigung festgelegten Maße nicht eingehalten, so liegt keine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für den vorliegenden Transport vor.
  • Der Fahrer, auch der eines Begleitfahrzeuges, muss die vorgegebenen Auflagen kennen.
  • Die Erlaubnis nach § 29 StVO bzw. die Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO befreien nicht von der Beachtung des Lkw-Durchfahrtsverbotes in München (Zeichen 253 StVO mit Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“). Hierfür ist eine eigene Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erforderlich.


Verhalten:

  • Die Fahrer müssen fahrtüchtig und im Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen (Führerschein, Fahrerkarte etc.) sein.
  • Der Fahrer ist für die Einhaltung der Sozialvorschriften - auch bei Polizeibegleitung oder VwHS - selbst verantwortlich.
  • Vom vorgeschriebenen Fahrtweg wird keinesfalls abgewichen, weil die Bauwerksprüfung nur für den genehmigten Fahrtweg vorgenommen wurde und die Erlaubnis/ Ausnahmegenehmigung nur hierfür ausgesprochen wurde.
  • Die mit der Polizei verabredeten Zeitpunkte und Übernahmeorte müssen eingehalten werden.
  • Eigenmächtiges Anhalten auf dem Seitenstreifen der Bundesautobahn (z.B. AS Ludwigsfeld, BAB A 99) ist verboten. Anfallende Kosten für eine Absicherung durch die Autobahnmeisterei werden dem Unternehmen in Rechnung gestellt.
  • Fahrten im Konvoi werden unabhängig von den Angaben im Genehmigungsbescheid im Großraum München wegen des generell hohen Verkehrsauf¬kommens nur nach frühzeitiger Absprache mit der Polizei in besonderen Einzelfällen durchgeführt.
  • Funkverbindung: Das Transportfahrzeug und das private Begleitfahrzeug müssen mit Funk ausgestattet sein. Es ist sicherzustellen, dass bei ausschließlicher Begleitung durch die Polizei, aber auch im Modell VwHP zwischen GST und der begleitenden Polizei eine Funkverbindung besteht. Der Polizei muss ein Funkgerät zur Verfügung gestellt werden. Mobiltelefone ersetzen die Funkgeräte nicht, da sie während der Fahrt vom Fahrer nicht benutzt werden dürfen und der Verbindungsaufbau zu langsam zustande kommt. Der Funk muss eine Reichweite von mindestens 2 km in bebauten Gebiet haben!
  • Die Sperrzeiten sind zu beachten. Davon kann ausnahmsweise im Einzelfall nach Rücksprache mit der Polizei abgewichen werden. Aus wirtschaftlichen Gründen wird nicht von der Sperrzeit abgewichen. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
  • Der Fahrer muss mit der Fahrtstrecke, insbesondere den Besonderheiten, wie Engstellen, kurzfristigen Baustellen, Brückenbauwerken, etc. vertraut sein.
  • Die Polizeibegleitung dient ausschließlich der Absicherung der anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber den Gefahren, die vom Transport ausgehen, und nicht der Lotsung des Fahrers!


Als Unternehmer

Anmeldung:

  • Melden Sie Ihren Transport möglichst frühzeitig, mindestens jedoch 48 Stunden vorher, bei der Polizei an. Sonst ist gegebenenfalls kein polizeiliches Begleitfahrzeug verfügbar.
  • Sollte die Fahrt im Konvoi geplant sein oder der VwHP auf einer oben nicht genannten Strecke eingesetzt werden, so ist ein zeitlicher Vorlauf von mindestens einer Woche notwendig (Streckenprüfung durch die Polizei, Festlegung der notwendigen Maßnahmen und Anzahl an Fahrzeugen, etc.)
  • Auch bei rechtzeitiger Anmeldung kann die gewünschte Uhrzeit nicht garantiert werden, wenn gleichzeitig mehrere Transporte zu begleiten sind, zur Absicherung des Transportes bzw. für Verkehrsmaßnahmen mehr als ein Polizeifahrzeug benötigt wird oder es bei der Abwicklung zu Verzögerungen kommt. Die Reihenfolge der Anmeldung entscheidet.
  • Die Anmeldung erfolgt in München telefonisch bei der in der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung angegeben Telefonnummer, nicht per Fax.
  • Eine Ausnahme stellt hier die Anmeldung der VwHS dar. Es wird hier die Anmeldung mit Fax bzw. E-Mail akzeptiert. Die Polizei hat hier nur noch die Aufgabe einen eventuellen Begegnungsverkehr zweier Transporte zu verhindern. Aus diesem Grund sollte eine Abweichung von der angegebenen Abfahrtszeit unverzüglich der Verkehrspolizeiinspektion München Verkehrsüberwachung mitgeteilt werden.
  • Sollten Sie Inhaber eines elektronisch erstellten VEMAGS-Bescheides sein, teilen Sie bitte bei der Anmeldung des Transportes die 11-stellige ID-Nummer mit.
  • Die allgemeinen Feststellungen über die Zulässigkeit von Fahrten im Konvoi trifft die Genehmigungsbehörde. Die konkrete Entscheidung über Fahrten im Konvoi trifft die Polizei vor Ort! Auf der Ludwigsfelder Straße werden keine Fahrten im Konvoi genehmigt. Deshalb müssen vorgeschriebene Begleitfahrzeuge für jeden einzelnen Transport zur Verfügung stehen. Nur in besonderen Einzelfällen und frühzeitiger vorheriger Absprache werden von der Polizei Konvois gebildet, da immer ein besonderer Personalansatz erforderlich ist.


Vorbereitung:

  • Überprüfen Sie kurzfristig vor der Durchführung des GST die geplante Fahrtstrecke auf ihre Befahrbarkeit. Dies ist eine grundsätzliche Pflicht des den Transport tatsächlich durchführenden Unternehmers.
  • Es genügt keinesfalls, die Fahrtstrecke an Hand eines Routenplaners oder anderer Internetanwendungen etc. zu planen bzw. zu prüfen!
  • Bei der Beantragung mobiler Halteverbote sollte darauf geachtet werden, dass dieses rechtzeitig (je nach Länge bis zu zwei Stunden) vor der geplanten Fahrt beginnt. Sie müssen gegebenenfalls bei der Einsatzzentrale der Polizei die Abschleppmaßnahmen anfordern.
  • Vom vorgeschriebene Fahrtweg wird keinesfalls abgewichen.
  • Veranlassen sie, dass der Fahrer, auch der eines Begleitfahrzeuges, Kenntnis von den vorgegebenen Auflagen hat. Der vorgeschriebene Fahrtweg muss den Fahrern bekannt sein.
  • Werden Subunternehmer eingesetzt, so ist dies vorher der die Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ausstellenden Behörde anzuzeigen. Dies wird im Bescheid unter "zur Verfügung von" eingetragen. Andernfalls liegt keine gültige Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung vor.
  • Sorgen Sie für die Vorschriftsmäßigkeit der Ladung, insbesondere eine ausreichende Sicherung der Ladung.
  • Funkverbindung: Das Transportfahrzeug und das private Begleitfahrzeug müssen mit Funk ausgestattet sein. Es ist sicherzustellen, dass bei ausschließlicher Begleitung durch die Polizei, aber auch im Modell VwHP zwischen GST und der begleitenden Polizei eine Funkverbindung besteht. Der Polizei muss ein Funkgerät zur Verfügung gestellt werden. Mobiltelefone ersetzen die Funkgeräte nicht, da sie während der Fahrt vom Fahrer nicht benutzt werden dürfen und der Verbindungsaufbau zu langsam zustande kommt. Der Funk muss eine Reichweite von mindestens 2 km in bebauten Gebiet haben!
  • Bei Gewichten über 100 t ist in der Erlaubnis eine Abnahme durch eine anerkannte Prüforganisation unmittelbar vor der Abfahrt vorgeschrieben. Bei immer gleichbleibenden Transporten genügt eine einmalige Abnahme, wenn die Übereinstimmung des Transportes mit dem Gutachten eindeutig nachvollzogen werden kann (Lichtbilder, Einmessen, exakte Beschreibung der Ladungssicherung, etc.).


Dokumente:

  • Dem Fahrer sind alle notwendigen Dokumente, insbesondere die aktuellen Bescheide im Original oder beglaubigter Kopie und vollständig mitzugeben.
  • Bei allen Bescheiden (Erlaubnisse nach § 29 StVO und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO und § 70 StVZO) genügt es auch dem Fahrer Ausdrucke elektronisch erteilter und signierter Bescheide mitzugeben bzw. deren digitalisierte Form einschließlich der Signaturdatei auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt werden, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden können. VEMAGS erfasst derzeit nur § 29 und § 46 StVO.
  • Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum des Bescheides, genügt als Nachweis auch ein von der ausstellenden Behörde übersandtes Telefax (fernkopierter Bescheid).
  • Zu Verlängerungsbescheiden sind vom Fahrer die ursprünglichen Bescheide mitzuführen
  • Die Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung sind immer fahrzeugbezogen. Bei Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist eine Berichtigung bei der ausstellenden Behörde vor Fahrtbeginn zu beantragen.
  • Die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsrechtes sind einzuhalten.
  • Um die Überprüfung des Gesamtgewichts des Transports zu erleichtern, ist es hilfreich, dem Fahrer Unterlagen mitzugeben, aus denen das tatsächliche Gewicht der Ladung hervorgeht. Wird das Gewicht nicht nachgewiesen oder bestehen Zweifel, so sind zeitintensive Wiegungen erforderlich.
  • Die zulässigen Fahrzeugmaße gemäß der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und die Maße mit Ladung gemäß der Erlaubnis nach § 29 StVO bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO sind jeweils einzuhalten. Auch geringe Abweichungen können aus rechtlichen Gründen nicht akzeptiert werden. Die eingetragenen Achsabstände sind einzuhalten! Werden die in der Erlaubnis nach § 29 StVO bzw. in der Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO festgelegten Maße nicht eingehalten, so liegt keine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für den vorliegenden Transport vor.
  • Die Erlaubnis nach § 29 StVO bzw. die Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO befreien nicht von der Beachtung des Lkw-Durchfahrtsverbotes in München (Zeichen 253 StVO mit Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“). Hierfür ist eine eigene Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erforderlich.

 

Als Halter

Vorbereitung:

  • Sorgen Sie dafür, dass das Transportfahrzeug mit den vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen versehen ist. Dies gilt auch für ein vorgeschriebenes Begleitfahrzeug.
  • Die Fahrzeuge müssen in einem einwandfreien technischen Zustand sein. Eine abgelaufene Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung ist mit dieser Forderung nicht vereinbar.