03.01.2019, Polizei Bayern
Vergabe- und Beschaffungsgrundsätze
Aus o.g. Rechtsvorschriften resultieren eine Reihe von Vergabe- und Beschaffungsgrundsätzen. Die wichtigsten sind nachfolgend zusammengestellt:
1. Wettbewerbsgebot
Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind unzulässig.
Nach diesem Grundsatz haben sich die Einkäufer und Beschaffer der Polizei bei der Auftragsvergabe so zu verhalten, dass grundsätzlich alle im Wettbewerb zueinander stehenden potenziellen Anbieter in die Lage versetzt werden, sich gleichberechtigt um einen öffentlichen Auftrag zu bewerben und ein Angebot abzugeben.
2. Diskriminierungsverbot
Bei der Vergabe von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden, d.h. die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln.
3. Eignung der Auftragnehmer
Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.
Fachkundig sind Bewerber, wenn sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen die einwandfreie Ausführung der anstehenden Leistungen erwarten lassen (z. B. berufliche Qualifikation).
Leistungsfähig sind Bewerber, wenn sie die für die Ausführung der Leistung erforderlichen technischen (z.B. maschinelle Ausstattung) und wirtschaftlichen Voraussetzungen (z.B. Bonität) erfüllen.
Zuverlässig sind Bewerber, die die Gewähr dafür bieten, dass der Auftrag bzw. Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird.
Die Eignung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.
4. Wirtschaftlichkeitsprinzip
Der Zuschlag ist i. d. R. auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend; vielmehr ist das Angebot zu ermitteln, dass das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung und dem angebotenen Preis erzielt.
5. Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung (des Offenen Verfahrens)
Die Bestimmungen des Vergabe- und Haushaltsrechts fordern, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer, Bau- und Dienstleistungen grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung zu erfolgen hat, soweit nicht aufgrund der Schwellenwerte andere Vergabearten (Beschränkte Ausschreibungen, Freihändige Vergaben) zulässig sind. Dadurch wird sichergestellt, dass das wirtschaftliche Handeln des Staates transparent gemacht wird und die Grundsätze des Wettbewerbsgebotes und des Diskriminierungsverbotes eingehalten werden.
6. Vertraulichkeit
Eingehende Angebote von Bietern sind vertraulich zu behandeln, d.h., Namen und Preise von Bewerbern dürfen nicht an Mitbewerber oder Beschäftigte weitergegeben werden .
Veröffentlichungsorgane
- Freistaat Bayern
Vergabeplattform des Freistaats Bayern - Bund
Internetportal des Bundes - Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
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