24.09.2021, Polizeipräsidium München

Etwa jeder vierte Unfallbeteiligte entfernt sich unerlaubt vom Unfallort und macht sich damit strafbar. Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt! Sie kann Führerschein und Versicherungsschutz kosten und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe belegt.

 

Situation

Die Zahl der Fahrzeuge wächst ständig, mit ihr leider auch die Zahl der Verkehrsunfälle, wenngleich die Schwere der Unfallfolgen z.B. auch durch verbesserte Fahrzeugtechnik nachlässt.

Jedes Jahr werden in der Stadt und im Landkreis München annähernd 50.000 Verkehrsunfälle der Polizei bekannt. Der Anteil der tatsächlich erfolgten Unfälle liegt jedoch weitaus höher, da nicht jeder "Sachschaden" der Polizei gemeldet wird.

Übrigens: Bei Unfallfluchten mit Schwerverletzten liegt die Aufklärungsquote in den letzten Jahren bei über 80%.

 

Rechtslage

Das geforderte Verhalten nach einem Verkehrsunfall führt häufig zur Verunsicherung, z.B. wenn nicht alle Beteiligten am Unfallort anwesend sind, weil etwa ein geparktes Fahrzeug angefahren wurde.

Fast jeder weiß noch, dass in einem solchen Fall ein Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen ist. Dass aber zunächst eine Wartepflicht, abhängig von Zeit, Ort und Schadenshöhe besteht, ist häufig nicht bekannt; dabei könnten Sie sich strafbar machen, wenn Sie nur einen Zettel hinterlassen und sogleich weiterfahren würden.

Hat sich innerhalb der Wartefrist niemand gemeldet, ist unverzüglich der Berechtigte von dem Schadensereignis zu verständigen, ersatzweise kann die Unfallmeldung auch bei der Polizei abgegeben werden. Dazu notieren Sie sich das Kennzeichen, die Marke, Typ und Farbe, sowie Standort des beschädigten Fahrzeuges und die festgestellten Schäden.

Die baldmöglichste Unfallmeldung bei der nächsten Polizeidienststelle ist die häufigere Variante, da der Geschädigte in den wenigsten Fällen bekannt ist.

Rechtlich ist das Verhalten nach einem Verkehrsunfall im § 142 Strafgesetzbuch (StGB) und § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.

Verstöße, die sich ausschließlich gegen Vorschriften des § 34 Straßenverkehrsordnung richten, stellen eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungsgeld oder Bußgeld geahndet werden kann, z.B. wenn kein Zettel hinterlassen wurde.

Das Gericht kann von einer Strafe nach § 142 Strafgesetzbuch absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall im ruhenden Verkehr, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Wird der Polizei ein solcher Fall bekannt, ist sie - wie bei allen Straftaten - gesetzlich verpflichtet eine Anzeige zu erstatten.

 

Richtiges Verhalten

Kommt es zum Unfall, bleiben Sie handlungsfähig!

Es ist völlig normal, den Gedanken an einen Unfall aus seinem täglichem Leben zu verbannen. Aber normal ist - leider - auch der Unfall. Überwinden Sie Ihre Angst!

Proben Sie den Unfall im Kopf! So ungewöhnlich dieser Vorschlag klingen mag, so hilfreich und einfach ist er: Wenn Sie von einem Unfall hören, stellen Sie ihn sich möglichst klar vor.

Nehmen Sie sich vor, selbst etwas zu tun - etwas, was die Situation verbessert.

 

Das erste Gebot: Anhalten

Das Gesetz verpflichtet jeden, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann, zunächst am Unfallort zu bleiben und die Feststellung seiner Person zu ermöglichen.

Ausnahmen gelten nur in absoluten Notfällen z.B. wenn ein Schwerverletzter versorgt werden muss.

 

Absichern der Unfallstelle

Prüfen Sie die Folgen des Unfalls und entscheiden Sie, was zuerst zu tun ist.

Durch Rettungsaktionen vor Absicherung der Unfallstelle setzen sie unter Umständen Ihr Leben und das anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel.

Nachts auf einer vielbefahrenen Fernstraße, an unübersichtlichen oder unbeleuchteten Unfallstellen oder in ähnlichen Situationen sollten Sie, wenn den Verletzten nicht unmittelbare Lebensgefahr droht, zunächst die Unfallstelle ordnungsgemäß absichern.

Nutzen Sie die Hilfe von Fahrzeuginsassen und anderen Verkehrsteilnehmern, gehen Sie arbeitsteilig vor. Aber: Sicherheit nicht vergessen!

 

Warnblinkanlage einschalten

Steigen Sie vorsichtig aus und achten Sie dabei auf den fließenden Verkehr.

Seit 1. Juli 2014 besteht auch in Deutschland die Verpflichtung in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen je eine Warnweste mitzuführen. Nutzen Sie dieses Sicherungsmittel.

Verlassen Sie rasch die Fahrbahn und begeben Sie sich an einen sicheren Ort, z. B. auf Autobahnen hinter die Schutzplanke.

Stellen Sie Warndreieck und - soweit vorhanden - Warnleuchte in ausreichender Entfernung (mindestens 100m auf Landstraßen und 200m auf Autobahnen) auf. Schalten Sie vor allem bei Dunkelheit grundsätzlich die Fahrzeugbeleuchtung ein. Bei Bagatellschäden müssen Sie die Unfallstelle unverzüglich räumen.

 

Erste Hilfe

Zur Ersten Hilfe bei Unglücksfällen ist jedermann, besonders aber jeder Unfallbeteiligte verpflichtet, soweit die Hilfe erforderlich und nach den Umständen zumutbar ist. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar. Im Verbandskasten Ihres Autos finden Sie die wichtigsten Verbandsmaterialen. Bei allen Verletzungen, die nicht offensichtlich ungefährlich sind, sollte man nach der Ersten Hilfe einen Arzt zu Rate ziehen.

Erste-Hilfe-Maßnahmen können in Notfällen (auch im häuslichen Bereich) über Leben und Tod entscheiden. Frischen Sie Ihre Kenntnisse von Zeit zu Zeit in einem Erste-Hilfe-Kurs wieder auf.

 

Notruf absetzen

Halten Sie sich bei Notfallmeldungen an das "W-Schema":
Allgemeiner Notruf "110"

  • Wer meldet? (Name und Standort)
  • Wo ist etwas passiert? (Unfallort)
  • Was ist passiert? (Zahl der Verletzten; Schilderung der Unfallfolgen und Verletzungen)
  • Warten auf Rückfragen!


Beenden Sie das Gespräch niemals selbst, vielleicht hat die Rettungsleitstelle noch Fragen an Sie.

Achten Sie auf Autobahnen und Bundesstraßen auf die Pfeilmarkierungen an den Leitpfosten, sie geben die Richtung der nächst gelegenen Notrufsäule an.

 

Personalien austauschen

Notieren Sie die wichtigsten Daten der anderen Unfallbeteiligten (Name, Anschrift, Versicherung, Versicherungsnummer und polizeiliches Kennzeichen des Fahrzeugs).

Haben Sie nicht alle Angaben über die eigene Versicherung oder die Versicherung des Unfallgegners zur Hand, können Sie über den Zentralruf der Autoversicherer alle notwendigen Informationen erhalten. Dieser ist unter der Rufnummer 0180/25026 bundesweit rund um die Uhr (eine Gebühreneinheit) zu erreichen.

Beachten Sie, dass der Zentralruf der Autoversicherer aufgrund Ihres Anrufs die Schadensmeldung an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners weitergibt. Sie müssen deshalb damit rechnen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung von sich aus an Sie herantritt und einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen ihrer Wahl einschaltet.

Sie sind, wie jeder andere Beteiligte, gesetzlich verpflichtet, so lange am Unfallort zu bleiben, bis Sie zu Gunsten der anderen Unfallbetroffenen die Feststellungen Ihrer Person, Ihres Fahrzeuges und die Art Ihrer Beteiligung am Unfall ermöglicht haben.
Ferner müssen Sie auf Verlangen Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben, Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen und nach bestem Wissen Angaben über Ihre Versicherung machen. Andernfalls machen sie sich strafbar.
Besteht einer der Betroffenen auf eine polizeiliche Unfallaufnahme müssen Sie das Eintreffen der Polizei abwarten.

 

Warte- und Meldepflicht

Ist niemand an der Unfallstelle zu sehen, z. B. weil Sie gegen ein geparktes Auto gestoßen sind, so müssen Sie in jedem Fall eine angemessene Zeit warten. Wie lange, das hängt von den Umständen (z. B. Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls) ab, sollte jedoch 30 Minuten nicht unterschreiten.

Kommt in dieser Zeit niemand, so dürfen Sie sich entfernen, müssen aber Namen und Anschrift am Unfallort hinterlassen.

Außerdem müssen Sie zusätzlich den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle unverzüglich melden, dass Sie am Unfall beteiligt gewesen sind. Dabei müssen Sie auch Ihre Anschrift, Ihren Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort Ihres Fahrzeuges angeben, sowie auf Wunsch die nötigen Feststellungen ermöglichen.

Unverzüglich bedeutet, dass Sie ohne schuldhaftes Verzögern Ihrer Meldepflicht nachkommen müssen. Ist Ihr Unfallpartner also nicht vor Ort, fahren Sie nach einer angemessenen Wartezeit auf direktem Weg zur nächsten Polizeidienststelle.

 

Brauchen Sie die Polizei?

Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden sollten Sie immer die Polizei rufen (Allgemeiner Notruf 110). Steht ein Unfallbeteiligter unter Alkohol oder Drogeneinfluss empfehlen wir ebenfalls die Polizei zu verständigen.

Zweckmäßig ist ein solcher Anruf auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn an dem Unfall Personen oder Fahrzeuge beteiligt sind, die im Ausland wohnen bzw. zugelassen sind.

Notieren Sie bei einer Unfallaufnahme durch die Polizei den Namen des ermittelnden Beamten und dessen Dienststelle, damit Sie gegebenenfalls rückfragen können.

 

Beweissicherung

Wenn die Polizei nicht verständigt wird oder bei Bagatellschäden keine Spuren sichert können die Unfallbeteiligten selbst die Beweissicherung durchführen.

Nehmen Sie die Unfalldaten auf, hierzu bieten viele Versicherungen und Automobil-Clubs Unfallaufnahme-Protokolle. Notfalls tut's auch ein Schmierzettel.

Notieren Sie sich von Zeugen mindestens Name, Adresse und Telefonnummer.
Kennzeichnen Sie die Fahrzeugecken durch Kreidestriche auf der Fahrbahn und die Radposition, z.B. Lenkeinschlag durch ein "T".
Notieren Sie zu den Fahrzeugpositionen jeweils das Kennzeichen.
Fertigen Sie Übersichtsfotos von der Unfallstelle mit den beteiligten Fahrzeugen. Fotografieren Sie aus verschiedenen Richtungen, wenn möglich aus erhöhter Position.
Fotografieren Sie auch aus verschiedenen Positionen die Beschädigungen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge.
Fotografieren Sie die Unfallspuren mit Spurdetails, z.B. Knicke in der Bremsspur, Glassplitter, abgebrochene Teile. Besonderheiten sollten Sie zuvor mit Kreide kennzeichnen.
Fertigen Sie für die Beschädigungsfotos auch bei Tageslicht je ein Foto mit und ohne Blitzlicht (Spiegelungen).
Haben Sie alle Beweise gesichert?

 

Keine pauschalen Schuldanerkenntnisse

Pauschale Schuldanerkenntnisse sollten Sie nicht abgeben. Sie können sonst Ärger mit Ihrer Versicherung bekommen. Der Versicherte ist nämlich nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Versicherung eine Schuld ganz oder teilweise anzuerkennen.

Diese Bestimmung veranlasst immer wieder Unfallbeteiligte den gemeinsam erstellten Unfallbericht nicht zu unterzeichnen. Bei den von Versicherungen und Automobil-Clubs verteilten Unfallberichten handelt es sich jedoch nicht um ein Schuldanerkenntnis, sondern um eine Aufstellung von Fahrzeug- und Personendaten, einen Schadensbericht und eine Unfallskizze, die im Regelfall (keine handschriftlichen Ergänzungen, die ein Schuldanerkenntnis zum Inhalt haben) unterschrieben werden können.

 

Nach der Beweissicherung

Prüfen Sie vor der Weiterfahrt die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges.
Jetzt müssen Sie noch die Unfallstelle säubern. Vergessen Sie auch nicht, Ihr Warndreieck einzupacken.

 

Schadensmeldung bei der Versicherung

Denken Sie daran, den Schaden der Versicherung zu melden.
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb 1 Woche schriftlich anzuzeigen.

Unfälle mit tödlichem Ausgang sind jedoch innerhalb von 48 Stunden zu melden.