22.09.2021, Polizeipräsidium München

Am 15. Juni 2019 trat die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft.

Seit einigen Jahren werden im Handel neue zum Teil selbst balancierende Fahrzeugarten mit und ohne Haltegriffen als Transportmittel oder andere Fun-Fahrzeuge zum Verkauf angeboten.
Eine straßenverkehrsrechliche Einordnung mit Regelungen zur Zulassung, Fahrerlaubnis und Versicherung liegt nun für Fahrzeuge mit Lenkstange vor.

Im Folgenden soll u. a. beleuchtet werden, wer wo mit diesen Fortbewegungsmitteln fahren darf, welche Zulassung und Versicherung benötigt wird und welche fahrerlaubnisrechtlichen Vorgaben bestehen.

Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

  • Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz
  • eine Lenk- oder Haltestange
  • einer Nenndauerleistung die nicht überschritten werden darf
  • einer maximal zulässigen Gesamtbreite, -höhe und -länge
  • einer maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg

Darunter fallen neben den E-Tretrollern auch die bisher nach der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (MobHV) zugelassenen "Segways". Diese Verordnung trat am 16.06.2019 außer Kraft.

Wann darf ein Elektrokleinstfahrzeug auf öffentlichen Straßen benutzt werden?

  • Nur mit Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis
  • Nur mit gültiger Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge an der Rückseite des Fahrzeugs
  • Mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild mit der Angabe "Elektrokleinstfahrzeug", der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 20 km/h und der      Genehmigungsnummer der ABE oder Einzelbetriebserlaubnis
  • Außerdem braucht das Fahrzeug zwei unabhängige Bremsen, Beleuchtung und eine Klingel


Kein Führerschein erforderlich

Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Einer Fahrerlaubnis oder Mofa-Prüfbescheinigung bedarf es nicht.


Wo darf ich mit einem Elektrokleinstfahrzeug fahren? Welche Regeln muss ich beachten?

  • Grundsätzlich gelten die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung!
  • Befahren werden dürfen grundsätzlich alle baulich angelegten Radwege, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen und Seitenstreifen (außerorts). Sofern nicht vorhanden muss die Fahrbahn benutzt werden.
  • Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nicht befahren werden.
  • Andere Verkehrsflächen dürfen nur mit Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" benutzt werden.
  • Ohne Blinker muss Handzeichen gegeben werden.
  • Auf gemeinsamen Flächen muss Rücksicht auf den Radverkehr genommen und das Überholen ohne Behinderung ermöglicht werden.
  • Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden.
  • Für das Abstellen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften.
  • Auf Elektrokleinstfahrzeugen ist die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb nicht erlaubt.

 

Was sollten Sie sonst noch beachten?

  • Da es sich um Kraftfahrzeuge handelt, gelten auch die Regeln zu Alkohol und Drogen, insbesondere die 0,5 Promille-Grenze. Aber bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Ab 1,1 Promille ist jedenfalls eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. ACHTUNG In der Probezeit nach Fahrerlaubniserwerb oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt 0,0 Promille.
  • Die Regeln zur "Handy"-Nutzung gelten uneingeschränkt. Da Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge sind, beträgt das Bußgeld 100 EUR (zuzügl. Gebühren und Auslagen), sowie 1 Punkt im Fahreignungsregister. Bei Gefährdungen oder einem Unfall beträgt das Bußgeld 150/200 EUR und 2 Punkte.
  • Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge. In Landschaftsschutzgebieten besteht ein Betriebs- und Abstellverbot, ebenso im Schloßpark Nymphenburg, im Südteil des Englischen Garten, mit Maximiliansanlagen, der Hirschau einschließlich des Hofgarten (Anlagenvorschriften).
  • Stürze oder Unfälle mit anderen Verkehrsteilnehmern können schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen. Auch wenn gesetzlich keine Vorgaben bestehen, sollte freiwillig ein Helm getragen werden.

 

Was ist mit Fahrzeugen die nicht der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung unterliegen?

Fahrzeuge ohne Lenkstange wie ein elektronisches Einrad (Air-, Solo- oder Monowheel) oder das Hoverboard (z. B. ioHawk) unterliegen nicht dieser Verordnung und sind damit im öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen. Dies gilt auch für ältere E-Scooter-Modelle mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h.

Bei der Verwendung dieser Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum besteht deshalb der Verdacht von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen das Straßenverkehrsgesetz, z.B. auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis, falls kein Führerschein vorhanden ist. Aber auch Verstöße gegen die Pflichtversicherung und das Steuerrecht können relevant sein.