Die Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) wurden am 10.03.2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Mit dieser Änderung der VwV-StVO wurde unter anderem die Randnummer 95 „Erlaubnisse im anhörfreien Bereich“ geändert.
Rn.95 VwV zu §29 Abs.3 StVO
Bei Erlaubnisse im anhörfreien Bereich gelten Unterschreitungen der in der Erlaubnis angegebenen Maße und Gewichte als mitgenehmigt.
Im übrigen gelten folgende Unterschreitungen als mitgenehmigt.
Abmessung der Ladung
- 200cm in der Länge
- 50cm in der Breite und
- 25cm in der Höhe.
Unter der Bedingung, dass die Lage der lotrechten Schwerpunktachse der Ladung in Bezug zum Fahrzeug bzw. zur Fahrzeugkombination nicht verändert wird.
- Keine Veränderung der Achslasten durch veränderte Abmessungen der Ladung. ODER
- Gleichmäßig anteilige Verringerung der Achslasten bei geringerem Ladungsgewicht
Zwei maßgebende Stellen (siehe auch VDI 2700 Blatt 13):
- Kennzeichnung des Ladungsschwerpunktes (Angabe durch Kunden)
- Kennzeichnung des Lastangriffspunktes am Fahrzeug (Angabe durch Spediteur)
- Differenzmaß zwischen Ladungsschwerpunkt und Lastangriffspunkt darf sich nicht ändern (idealerweise fallen beide Punkte zusammen)
Gesamtgewicht bzw. Achslasten des Fahrzeuges bzw. zur Fahrzeugkombination einschließlich Ladung in Abhängigkeit vom Gesamtgewicht (G) des Fahrzeuges bzw. zur Fahrzeugkombination nach Maßgabe der folgenden Berechnung.
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