In der VwV StVO/ RGST werden die tatsächlichen Daten im Antrag gefordert, aber nicht abschließend definiert, was sich die VwV StVO/ RGST unter „tatsächlich“ vorstellt.
Eine abschließende Definition des tatsächlichen Maßes gibt es nicht.
Aus diesem Grund bestehen unterschiedliche Ansichten zur Ermittlung der Maße.
Gemäß § 31 StVZO darf der Transportverantwortliche das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination nicht in Betrieb setzen, wenn diese nicht ordnungsgemäß ist.
Nicht ordnungsgemäß ist in diesem Sinne grundsätzlich ein Fahrzeug/Fahrzeugkombination, wenn die Fahrzeugmaße mit/ohne Ladung überschritten werden und somit nicht mehr der StVZO/StVO entsprechen.
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Abweichungen zu Abmessungen aus § 32 StVZO (Länge, Breite und Höhe) bedürfen nach der aktuellen Fassung der VwV-StVO zu § 29 einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO. Tatsächlich bedeutet in diesem Sinne lediglich, dass die Grenzen der Maße überschritten werden.
Gemäß VwV-StVO zu § 29 Rn 102, 103 und § 46 Rn 29 sind durch den Antragsteller bei Anträgen zu Großraum-/ Schwertransporten die tatsächlichen Daten im Antrag zum Transport anzugeben.
Als tatsächliche Daten werden hier die Maße in Länge, Breite und Höhe, sowohl von Fahrzeug/Fahrzeugkombination mit Ladung als auch von Fahrzeug/Fahrzeugkombination ohne Ladung angegeben.
In der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO werden die höchstzulässigen Maße der Fahrzeuge aufgeführt, mit welchen sie betrieben werden dürfen. Es wird jedoch keine Aussage über den Begriff „tatsächliches Maß“ getroffen. Die Maße werden als von/bis, bzw. max. Maße aufgeführt und bieten somit keine Grundlage zur abschließenden Bewertung in Bezug auf das tatsächliche Maß für den Erlaubnis-/Genehmigungsbescheid.
§ 32 StVZO legt die Maße in Länge, Breite und Höhe auch mit Ausnahmen abschließend fest. Als Ausnahme werden hier Einrichtungen angesprochen, welche bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrzeugmaße in Länge, Breite und Höhe nicht mitberücksichtigt werden dürfen.
§ 32 StVZO beschreibt die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.
In den folgenden Absätzen wird die Ermittlung der Länge, Breite und Höhe inklusiv der Abweichungen, welche nicht berücksichtigt werden dürfen, konkret beschrieben.
Wir empfehlen die folgende Aufzählung bei Antragstellung und Kontrollen zu berücksichtigen.
I. Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO):
Die Fahrzeugbreite ist grundsätzlich nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln.
Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- Einrichtungen für indirekte Sicht,
- der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
- Reifenschadensanzeiger,
- Reifendruckanzeiger,
- lichttechnische Einrichtungen,
- von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
- Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
- einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
- einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
- Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
- aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
- Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
- vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
- flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
- Schneeketten,
- Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
- Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
- Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen. Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.
II. Höhe (§ 32 Abs. 2 StVZO):
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln.
Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
- Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
III. Länge (§ 32 Abs. 3, 4, 6 StVZO):
Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln.
Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- Einrichtungen für indirekte Sicht,
- Wischer- und Wascheinrichtungen,
- äußere Sonnenblenden,
- Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
- Trittstufen und Handgriffe,
- mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
- zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
- abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
- Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
- Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
- elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
- Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
- Längsanschläge für Wechselaufbauten,
- Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
- vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
- zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
- aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
- Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
- Luftansaugleitungen,
- Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
- bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.
Hinweis:
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.
IV. Spurweite und Reifen-/Doppelreifenbreite:
Im Antrag gem. RGST sind weiterhin in einigen Fällen die Spurweite und Reifen-/Doppelreifenbreite anzugeben. Diese Daten dienen rein der Berechnung durch den Straßenbaulastträger.
Folgende Ermittlung der Spurweite und Reifen-/Doppelreifenbreite der maximalen Achslast wurde mit den Bayerischen Straßenbaulastträgern und der AdB abgestimmt.
1. Spurweite:
Die Spurweite wird entgegen der Regelung der ISO-Norm 612-1978 an der äußeren Wulst der gegenüberstehenden Räder gemessen.
2. Die Reifen- / Doppelreifenbreite der maximalen Achslast:
Die Reifenbreite der maximalen Achslast wird entgegen der Regelung ISO-Norm 612-1978 an der äußeren Wulst des Reifen gemessen.
Die Doppelreifenbreite der maximalen Achslast wird entgegen der Regelung ISO-Norm 612-1978 an der äußeren Wulst der Reifen gemessen.
Bei mehrfach Bereifung der maximalen Achslast wird entgegen der Regelung ISO-Norm 612-1978 an der äußeren Wulst der Reifen der gegenüberliegenden Seite gemessen.
Zum richtigen Messen eines GST empfehlen wir folgende Ausstattung (alle Messeinrichtungen müssen nicht geeicht sein):
- Maßband min. 50 Meter (nicht aus Metall)
- Lot
- Kreide
- Höhenmesslatte min. 5 Meter mit Libelle und Ausleger mind. 70 cm
- Meterstab 3 Meter
- Messkluppe min. 1 Meter
Zum richtigen Messen ist das zu vermessende Fahrzeug auf einer geraden und ebenen Fläche, entspannt, gestreckt und in Fahrhöhe zu positionieren.
Eine Vermessung sollte mit mindestens 2 Personen erfolgen.
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