Am 10.06.2025 hat Herr Innenminister Joachim Herrmann im Rahmen einer Pressekonferenz in Nürnberg die erste Beleihungsurkunde an eine Begleitfirma ausgehändigt.
Anschließend wurden durch den Präsidenten des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes, Herrn Timo Payer, die Ausweise an die ausgebildeten Transportbegleiter mit Anordnungsbefugnis überreicht.
In den kommenden Tagen werden weitere Bescheide an Transportbegleitfirmen zugestellt.
Somit können ab sofort Transportbewegungen unter Begleitung von Transportbegleitern mit Anordnungsbefugnis (T.m.A.) gem. StTbV beantragt und erlaubt werden. Durch den Einsatz von T.m.A. werden sowohl die Polizei als auch die Straßenverkehrsbehörden sukzessive entlastet.
Antrag zur Durchführung eines Großraum- und Schwertransportes unter Leitung eines T.m.A.:
Im Antrag wird unter Antragsrelevante Mitteilungen (VEMAGS Antrag, V11) der Hinweis auf den
- Einsatz einer verantwortlichen Begleitfirma / mehrerer verantwortlichen Begleitfirmen und die
- Namen der Transportbegleiter sowie die/den
- Einsatzstrecke / Einsatzbereich eingetragen.
Eine gesonderte Beantragung ist darüber hinaus nicht erforderlich.
Textbeispiel:
Für die beantragte Fahrt / die beantragten Fahrten wird eine Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis gem. StTbV eingesetzt. Durchführendes Unternehmen ist Fa. XY / sind die Firmen XY für folgende Strecke/Strecken oder folgenden Bereich (hier ist eine Nennung erforderlich z.B. ein Bundesland), der / die eingesetzte Transportbegleitung ist Frau/Herr XY oder sind Frau XY und Herr XY.
Hinweis:
Der Einsatz kann für die gesamte Strecke oder auch nur auf klar definierten Streckenabschnitten erfolgen. Somit ist es auch möglich, die Transportbegleitung nur auf Streckenabschnitten einzusetzen.
Anhörverfahren mit Einsatz eines T.m.A.:
Das Anhörverfahren wird unverändert durchgeführt, einzige Änderung ist die zusätzliche Information an angehörten Stellen im Feld V11 unter Antragsrelevanten Mitteilungen, dass eine Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis gem. StTbV erfolgt.
Stellungnahmen:
Die Stellungnahme soll unter Berücksichtigung des beantragten Einsatzes eines T.m.A. erstellt werden.
Das bedeutet, dass auf den Strecken/Streckenabschnitten, auf denen die Transportbegleitung durch einen T.m.A. erfolgt, keine Regelung mit Verkehrszeichenplänen / Regelplänen für eine punktuelle Maßnahme erfolgen muss.
Das Erfordernis von punktuellen Maßnahmen entnimmt der T.m.A. der Anlage 3 oder einer anderen Auflage/Fundstelle im Erlaubnis- und Genehmigungsbescheid.
Somit kann eine verkürzte Stellungnahme ohne Vorgabe von Verkehrszeichen- / Regelplänen erfolgen.
Sollte eine angehörte Stelle dennoch auf die Umsetzung einer punktuellen Maßnahme oder einer Transportbegleitung mittels eines vorgegebenen Verkehrszeichen- / Regelplanes bestehen, ist dieser Verkehrszeichen- / Regelplan der Stellungnahme beizufügen und für den T.m.A. bindend.
Erlaubnis- und Genehmigungsbescheid:
Im Erlaubnis- und Genehmigungsbescheid ist entsprechend festzusetzen, dass eine Begleitung durch einen T.m.A. erfolgt. Nur soweit eine angehörte Stelle einen Verkehrszeichen- / Regelplan vorgegeben hat, ist dieser mit in den Bescheid aufzunehmen.
Textvorschlag Stellungnahme und Bescheid (bis zur Umsetzung einer „neuen“ RGST):
Auflage 36#
Der Einsatz eines Transportbegleiters mit Anordnungsbefugnis gem. StTbV wird als BEDINGUNG festgesetzt.
Zur Absicherung (z.B. auf folgender / folgenden Strecken oder im Bundesland Bayern / im Landkreis…) sind Begleitfahrzeuge gem. Weisung der Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis einzusetzen.
Die Umsetzung punktueller Maßnahmen und der Transportbegleitung ist gemäß den Weisungen des Transportbegleiters mit Anordnungsbefugnis durchzuführen.
Weitere eingesetzte Transportbegleiter unterliegen den Weisungen des verantwortlichen Transportbegleiters mit Anordnungsbefugnis.
Ein gültiger Erlaubnis- und Genehmigungsbescheid zum durchzuführenden Transport ist allen am Transport beteiligten Transportbegleitern zeitgerecht zur Transportvorbereitung auszuhändigen.
Der amtlich ausgestellte „Ausweis für Transportbegleiter mit Anordnungsbefugnis“ ist mitzuführen und auf Verlagen berechtigten Personen auszuhändigen.
Weitere Hinweise:
Anfangs stehen T.m.A. nur in sehr begrenzter Anzahl zu Verfügung. Soweit dem Antragsteller ein T.m.A. für die Begleitung des Transports zur Verfügung steht, macht er dies im Antrag deutlich. In den anderen Fällen werden die Straßenverkehrsbehörden daher weiterhin noch regelmäßig Verkehrszeichen- / Regelpläne vorgeben müssen. Die Ausbildungen laufen jedoch stetig weiter, so dass mittel- und langfristig mehr T.m.A. zur Verfügung stehen werden.
Evtl. weitere Regelungen der VwV zu § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO sowie § 70 StVZO bleiben unberührt.
Ein geschlossener Transportverband kann unter den gegebenen Rahmenbedingungen (insbesondere ergänzende Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO) auch unter der Leitung einer T.m.A. durchgeführt werden.
Eine Begleitung mit T.m.A. kann auf einer AB und außerhalb einer AB erfolgen. Das beliehene Transportbegleitungsunternehmen ist berechtigt, im gesamten Bundesgebiet Großraum- oder Schwertransporte zu begleiten (§ 6 Abs. 2 StTbV). Eine weitere Beleihung oder Anerkennung, bspw. auch durch ein anderes Bundesland, ist demnach nicht erforderlich.
Verkehrszeichenpläne / Regelpläne sind nur noch im zwingenden Bedarfsfall anzuordnen, da der T.m.A. Verkehrsregelungen vor Ort nach eigenem Ermessen durchführen darf.
Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines T.m.A. vor (vgl. § 36a StVO).
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
( pva.transportbegleitung@polizei.bayern.de ).
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