28.07.2021, Polizei Bayern

Kinder sind in allen Kraftfahrzeugen zwingend mit Rückhalteeinrichtungen zu sichern.

Grundsatz: Die Kindersicherungspflicht gilt seit 1. April 1993.

Verpflichtet ist der Fahrer, d. h. er muss dafür sorgen und trägt die Verantwortung, dass die Kinder in der vorgeschriebenen Weise gesichert sind.

Zu sichern sind Kinder bis 12 Jahre, wenn sie kleiner als 150 cm sind. Ältere oder größere Kinder müssen den regulären Gurt benutzen.

Sicherungspflicht besteht in allen Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, insbesondere für Pkw.

Kinder sind mit Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze/Sitzkissen) zu sichern, die entsprechend der ECE-Regelung-Nr. 44 (mindestens ECE 44/03) gebaut, geprüft, genehmigt und gekennzeichnet sind (orangefarbenes Prüfzeichen) und für das Kind geeignet sind. Für behinderte Kinder auf dem Vordersitz genügt die ärztlich bestätigte Eignung der Einrichtung.

Die Eignung der Kinderrückhalteeinrichtung ergibt sich aus der Genehmigung sowie der Einbauanweisung, die vom Hersteller den Kindersitzen beizufügen ist. Als geeignet gelten die Rückhaltesysteme nur, wenn sie für das jeweilige Fahrzeug und für den jeweils zu benutzenden Fahrzeugsitz zugelassen sind und der für das Kind zutreffenden Gewichtsklasse entsprechen.

Ältere Kinderrückhaltesysteme, die weder das ECE 44/03 noch 44/04-Prüfzeichen besitzen, dürfen ab dem 08. April 2008 nicht mehr verwendet werden, vgl. § 21 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO).

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr dürfen ausnahmsweise auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Rückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht. Beispielsweise kann ein Kind mit dem vorhandenen Beckengurt in der Mitte der Rückbank eines Pkw gesichert werden, wenn die beiden äußeren Sitzplätze bereits durch Kindersitze belegt sind und eine weitere Rückhalteeinrichtung keinen Platz mehr hat.

Die Grundkonstruktionen:

  • Babywannen und -schalen
  • Reboard-Sitze und -Liegen (rückwärtsgerichtet eingebaut)
  • Vorwärtsgerichtete Kindersitze
  • Sitzerhöhungen

 

Muster für ein Zeichen nach der ECE-Regelung Nr. 44:

 

Die Kindersitze sind in fünf Klassen unterteilt:

Beckengurte und Kopfstützen

Für Beckengurte gibt es zur Zeit Rückhalteeinrichtungen nur bis zu einem Körpergewicht von 25 kg. Schwerere Kinder können daher gegenwärtig nicht auf diese Weise gesichert werden; die Verwendung des Beckengurtes wird aber dringend empfohlen. Stehen Drei-Punkt-Gurte zur Verfügung und sind sie nicht anderweitig "besetzt", so müssen diese mit entsprechenden Rückhalteeinrichtungen eingerichtet werden.

Würde der Kopf eines Kindes bei Verwendung eines geeigneten Sitzkissens über die Rückenlehne hinausragen, ist darauf zu achten, dass Kopfstützen vorhanden sind. Sonst eventuell Kopfstützen nachträglich einbauen lassen.

Ausnahmegenehmigungen

Ist der reguläre Gurt auch für Kinder einer bestimmten Größe geeignet, so ist die Rückhalteeinrichtung entbehrlich. Dies ist nur mit Ausnahmegenehmigung möglich, die auf Grund einer Bestätigung des Fahrzeugherstellers oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen (z. B. des TüV oder der DEKRA) erteilt werden kann. Zuständig: Landratsamt oder Kreisfreie Stadt.

Müssen auf der Rückbank vier Kinder einer Familie befördert werden, so kann in Einzelfällen für die "mittleren" beiden Kinder eine Ausnahme von der Sicherungspflicht genehmigt werden, wenn der Platz sonst nicht ausreicht. Zuständig: Landratsamt oder kreisfreie Stadt. Wegen der hohen Verantwortung ist dies nur für eigene Kinder möglich!

Keine Ausnahmen gelten für Kinder, die im Fahrzeug von Großeltern, Nachbarn usw. mitgenommen werden. Auch hier müssen die Kinder ordnungsgemäß gesichert werden!

Kinder in Taxen

Ebenso gibt es keine Ausnahmeregelungen mehr für Taxifahrer. Soweit hier nicht eine regelmäßige Beförderung gegeben ist, wird die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit zugelassenen und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf Rücksitzen in Taxen auf die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen der Gewichtsklassen I, II und III beschränkt. Dabei müssen nur bis zu zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen gesichert werden, wobei wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrichtung der Gewichtsklasse I möglich sein muss.

Kinder auf dem Beifahrersitz

Es ist grundsätzlich möglich Kinder auch auf dem Beifahrersitz zu befördern.
Allerdings sollten Sie sich anhand der Gebrauchsanleitung des Kindersitzes vergewissern, ob es von Herstellerseite Einschränkungen gibt.

Haben Sie in Ihrem Fahrzeug einen betriebsbereiten Beifahrer-Airbag, so dürfen auf dem Beifahrersitz für Kinder keine Rückhalteeinrichtungen entgegen der Fahrtrichtung angebracht sein. Verstoßen Sie dagegen, werden 25,- EUR Verwarnungsgeld fällig.

Darüber hinaus ist bei allen Fahrzeugen, die über einen betriebsbereiten Airbag auf dem Beifahrersitz verfügen, ein Warnhinweis (Plakette) an deutlich sichtbarer Stelle anzubringen. Fehlt der Warnhinweis, müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld von 5,- EUR rechnen.

Verkehrsverstöße

Wenn Sie gegen diese Vorschriften verstoßen, werden bei einem ungesichert beförderten Kind mindestens 60,- EUR Bussgeld und ein Punkt in der Verkehrssünderdatei fällig! Wenn Sie mehrere Kinder ungesichert befördern erhöht sich das vorgesehene Bussgeld auf 70,- EUR! Bei Unfall ist eine straf- und zivilrechtliche Haftung möglich.