20.09.2021, Bayerisches Landeskriminalamt

Immer wieder registriert die Polizei Anzeigenschaltungen, die unter Vortäuschen eines angeblichen polizeilichen Bezuges in Wahrheit rein kommerziellen Zwecken dienen.

Beispiel

Angeblich im Auftrag der Polizei handelnde Verlage, Werbeagenturen und Anzeigenverwaltungen betreiben für vermeintliche Polizeipublikationen Annoncenwerbung und geben dabei aufgrund des Titels ("Polizei ...") und der Aufmachung (Polizeistern, etc.) einen offiziellen polizeilichen Charakter vor. Wahrer Hintergrund ist allerdings die Produktwerbung, also der rein wirtschaftliche Vorteil.
Tatsächlich handelt es sich bei den Herausgebern dieser Schriften um Unternehmen, mit denen die Polizei nicht das geringste zu tun hat.

Problem

Nicht immer kann sich die Polizei gegen den Mißbrauch ihres Namens wehren:
Die Bezeichnung "Polizei" ist rechtlich nur eingeschränkt geschützt - ihre Verwendung durch Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen kann vielfach nicht unterbunden werden.

Folge

Die unseriöse Werbemasche mit dem lukrativen Symbol trägt zum Image- und Ansehensverlust der Polizei bei, da Außenstehende nicht erkennen können, daß die Polizei mit diesen Druckerzeugnissen in Wirklichkeit nicht in Verbindung steht.


Die Polizei distanziert sich deutlich von diesen unseriösen Werbemethoden.


Vorsicht!

Bei fernmündlicher Kontaktaufnahme wird vom unseriösen Werber fälschlicherweise der Eindruck erweckt, er sei ein Angehöriger der örtlichen Polizeidienststelle oder er arbeite eng mit der Polizei zusammen.

Nach telefonischer Auftragserteilung für eine Anzeige wird ein Korrekturbogen übersandt, der eine Auftragsbestätigung für weitere Anzeigen enthält.

Auch die textliche Gestaltung des Anschreibens suggeriert eine enge Verbindung zur Polizei.

Floskeln wie z.B. "... haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, das gute Einvernehmen mit der
Polizei ... zu fördern und zu festigen ...", "Magazin für mehr Verständnis zwischen Polizei und
Bürger", "Magazin für polizeiliche Arbeit im Blickpunkt der Bürger" sollen dies verdeutlichen.

Unsere Tips, wenn Sie mit dieser Art der Anzeigenwerbung konfrontiert werden:

  • Bestehen Sie in jedem Fall vor Vertragsunterzeichnung auf Zusendung eines Belegexemplares der Publikation und machen Sie sich selbst ein Bild, ob diese Ihren Vorstellungen entspricht. Alle polizeilichen Publikationen, in denen Sie mit einer Anzeige werben sollen, sind öffentlich und können Ihnen zugesandt werden.
  • Prüfen Sie sorgfältig die Ihnen übersandten Schriftstücke und Musterexemplare!
  • Lesen Sie auch das Kleingedruckte!
  • Informieren Sie sich genau über die Publikation, in der Ihre Anzeige erscheinen soll (Auflagenhöhe, Leserkreis, Verbreitungsgebiet, usw.)!
  • Geben Sie am Telefon keine Zusagen!
  • Wird bei einer telefonischen Kontaktaufnahme der Eindruck erweckt, es handle sich um einen Polizeibeamten oder einen von Ihrer örtlichen Polizeidienststelle Beauftragten, lassen Sie sich Namen, Dienststelle und Telefonnummer geben! Fragen Sie bei der angegebenen Dienststelle nach.

Bedenken Sie, daß seriöse Anzeigenwerber solche Tricks nicht nötig haben.


Übrigens:

Unaufgeforderte und kostenlos übersandte "Polizeischriften", z.B. der "Polizei-Basis-Gewerkschaft" und der "Polizei-Basis-Zeitung", die ausschließlich durch Werbung getragen werden, werden von den Polizeidienststellen weder dienstlich verwendet, noch an Polizeibeamte oder Dritte verteilt.
Bei den Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen und bei jeder Polizeidienststelle erhalten Sie weitere Auskünfte.