19.08.2020, Landeskriminalamt
Strafbarkeit von Kinderpornografie
Kinderpornographie ist strafbar und verwerflich.
Es ist verboten:
- zu besitzen: z.B. dürfen Sie keine solchen Bilder gespeichert haben, sei es auf Festplatten, Disketten oder sonstigen Datenträgern.
- zu verbreiten: z.B. dürfen Sie solche Bilder an keinen anderen weitergeben, sei es per E-Mail oder sonstigem Datentransfer.
- zugänglich zu machen: z.B. dürfen Sie solche Bilder keinem anderen zeigen, auch nicht engsten Freunden und Bekannten, oder sie auf Ihrer Homepage zur Verfügung stellen. Ebenso ist die Weitergabe nicht erlaubt.
- zu beschaffen: z.B. dürfen Sie nichts unternehmen, um an solche Bilder zu gelangen, indem Sie sich etwa in entsprechenden Bereichen des Internet einwählen. Viele dieser Bereiche haben einschlägige Namen, bei denen es jedem klar sein müßte, um was es sich handelt.
- herzustellen: z.B. dürfen Sie solche Bilder nicht auf Datenträger kopieren, oder solche Aufnahmen einscannen.
Als weltweit geächtete Straftat werden die oben aufgeführten Tatbestände konsequent verfolgt und geahndet !
Straftatbestände
- § 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176a StGB - Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176b StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 184 StGB - Verbreitung pornographischer Schriften
- § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
- § 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
- § 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
- § 11 StGB - Personen- und Sachbegriffe
Quelle: Bundesministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit Juris