28.07.2021, Bayerisches Landeskriminalamt

Verbreitung pornografischer Schriften

Was ist unter „Pornografie“ zu verstehen?

Definition des Begriffes „Pornografie“ durch den Bundesgerichtshof (BGH): „Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachtes an sexuellen Dingen abzielt“. Unter „Pornografie“ versteht man die sexuellen Handlungen die einerseits ein wirkliches sexualbezogenes Geschehen abbilden oder andererseits auch die Darstellung eines fiktiven Geschehens erfassen.

>>> Gesetzestext § 184 StGB 

Was ist unter „Schriften“ zu verstehen? 

  • Schriften sind nicht nur Fotos, Bücher und Zeitschriften sondern auch alle analogen und digitalen Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher (z.B. Festplatten, Arbeitsspeicher, Disketten, CD, DvD usw.)

>>> Gesetzestext § 11 StGB

Ist der Besitz und die Verbreitung von „Pornografie“ in Deutschland strafbar?

  • Strafbar ist die Verbreitung von pornografischen Inhalten, sogenannte „einfache“ Pornografie, durch unaufgefordertes Versenden von e-Mails an andere Personen (auch an Erwachsene) oder das zur Verfügung stellen im Internet ohne ausreichende Zugangskontrolle, sodass auch minderjährige Personen den Zugriff erlangen können.
  • Straffrei ist dagegen der Besitz sowie die Weitergabe „einfacher“ Pornografie zwischen Erwachsenen, mit deren Einverständnis.

Wem kann ich Straftaten bezüglich Gewalt- oder Tierpornografie im Internet melden bzw. anzeigen?

  • allen Polizeidienststellen
  • Bitte zeigen Sie festgestellte Straftaten nur bei einer Dienststelle an. Damit vermeiden Sie die gleichzeitige Bearbeitung von identischen Sachverhalten bei mehreren Polizeidienststellen.

>>> Kontaktformular

Was mache ich, falls ich unaufgefordert eine e-Mail mit pornografischem Inhalt zugesandt bekomme?

  • Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle erstatten und hierbei Ausdruck der erhaltenen e-Mail vorlegen.
  • Eine Weiterleitung der erhaltenen e-Mail genügt nicht, da hierbei die Kopfzeilen der e-Mail, die wichtige Informationen über den Absender enthalten können, nicht übertragen werden.

Was mache ich, falls ich im Internet Seiten mit pornografischen Inhalten vorfinde, die frei zugänglich sind?

  • Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle erstatten.
  • Die Aufrufadresse (z.B. www.???.de) per Kontaktformular mitteilen.

Weitere Informationen zu Internetangeboten über Pornografie- bzw. Jugendbeeinträchtigende Inhalte erhalten sie

>>> www.polizei-beratung.de

>>> Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

>>> Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)