02.06.2021, Polizei Bayern
1. Warum wurde ich nicht zu einem früheren Zeitpunkt darüber informiert, dass mein Hund jetzt in die Kampfhundeverordnung aufgenommen wird?

Die geänderte Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung), die zum 01. November 2002 in Kraft getreten ist, war in der Vergangenheit bereits Gegenstand zahlreicher Pressemitteilungen.
Bereits im Juni 2001 wurde seitens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern angekündigt, dass die Liste der Kampfhunde der Kategorie II um insgesamt 6 Rassen erweitert werden soll. Auch die Aufnahme u.a. des Rottweilers in diese Kategorie wurde bereits zu diesem Zeitpunkt in den Medien publik gemacht.

2. Warum ist mein Rottweiler jetzt gelistet?

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1994 zur Bayerischen Kampfhundeverordnung dem Bayerischen Staatsministerium des Innern als Verordnungsgeber aufgegeben, die Entwicklung zu beobachten und- wenn sich durch entsprechende tatsächliche Erkenntnisse und Erfahrungen die besondere Aggressivität und Gefährlichkeit weiterer Rassen oder Gruppen von Hunden herausstellt- mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren. Dieser Vorgabe wird mit der Aufnahme u.a. des Rottweilers in die Kategorie II der Kampfhundeverordnung entsprochen.
Durch Hunde der Rasse Rottweiler wurden in letzter Zeit einige schwere Beißunfälle verursacht. In der Beißliste des Deutschen Städtetages von 1997 steht der Rottweiler an dritter Stelle. Hochgerechnet auf die Anzahl der vorhandenen Rottweiler bedeutet dies, dass der Rottweiler von allen Hunderassen am häufigsten in Beißunfälle verwickelt ist. Beleg für das von Rottweilern ausgehende Gefahrenpotenzial ist aber nicht nur die Zahl der Beißunfälle, sondern auch deren Schwere, wie die Tötung eines Kindes in Rheinland-Pfalz und ein weiterer tödlicher Unfall in Hessen im Frühjahr 2002 gezeigt haben. Seit 1996 waren bundesweit mindestens sieben tödliche Unfälle mit Rottweilern zu verzeichnen, wobei vor allem Kinder die Opfer waren. Erst im September und Oktober 2002 wurden in Magdeburg und in Schwerin zwei Mädchen im Alter von vier bzw. fünf Jahren von einem Rottweiler angefallen und schwer verletzt. Anfang November 2002 wurde in Sachsen-Anhalt ein sechs Wochen alter Säugling vom familieneigenen Rottweiler durch Bisse in den Kopf tödlich verletzt.
Die bayerische Kampfhundeverordnung ist nicht mit dem Ziel der "Diskriminierung" bestimmter Hunderassen und deren Halter erstellt worden, sondern vielmehr dazu, um potentiell gefährliche Hunde rechtzeitig zu erkennen und die Bevölkerung wirksam vor diesen zu schützen. Wir wissen, dass der Großteil der Hundebesitzer verantwortungsbewusst mit ihren Tieren umgehen und daraus resultierend von diesen Tieren keine gesteigerte Gefahr ausgeht. Aus unserer Sicht stellen die bayerischen Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung ein sachgerechtes Regelwerk dar.

3. Warum ist beispielsweise der Deutsche Schäferhund nicht gelistet?

Mitunter wird gefordert, auch der Deutsche Schäferhund müsse in die Kampfhundeverordnung aufgenommen werden. Die Gesamtpopulation der Schäferhunde weist jedoch kein gesteigertes Aggressionspotenzial auf. Daher ist es nicht gerechtfertigt, die Rasse insgesamt als gefährlich einzustufen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Einzelexemplare des Schäferhundes durch unsachgemäßen Umgang ein erhöhtes Aggressionspotenzial entwickelt haben. Diese Fälle sind aber durch die Einstufung als Kampfhund gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung handhabbar.
Der Schäferhund wird in der Beißstatistik des Deutschen Städtetages zwar an zweiter Stelle geführt, umgerechnet auf die Population zeigt sich im Verhältnis zum Rottweiler jedoch, dass der Schäferhund seltener in Beißunfälle verwickelt ist. Zwar sind im Einzelfall auch Berichte über schwere Beißunfälle mit Schäferhunden bekannt, insgesamt ist die Gefährlichkeit des Schäferhundes aber deutlich niedriger. Außerdem ist die Bevölkerung an den Umgang mit Schäferhunden gewöhnt und kann deren Verhalten auf Grund ihrer - anders als bei Rottweilern - deutlichen Mimik eher einschätzen.

4. Was muss ich als Besitzer eines Rottweilers bzw. neu gelisteten Hundes jetzt tun?

Neben Rottweilern werden Hunden der Rasse Alano, American Bulldog, Cane Corso, Perro de Presa Canario und Perro de Presa Mallorquin in die Kategorie II der Kampfhundeverordnung aufgenommen. Dies bedeutet, dass die Eigenschaft als Kampfhund widerlegbar vermutet wird. Durch die Vorlage eines Gutachtens (Wesenstest), das eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit des einzelnen Hundes verneint, kann der Hundehalter die Kampfhundeeigenschaft widerlegen. Akzeptiert die zuständige Gemeinde das Gutachten, stellt sie für den Hund ein sog. Negativzeugnis aus. Der Hund ist nicht mehr als Kampfhund einzustufen. Wir schlagen vor, Sie setzen sich baldmöglichst mit Ihrer Gemeinde in Verbindung, dort erhalten Sie bei Bedarf weitergehende Informationen, beispielsweise über die Erreichbarkeit eines Sachverständigen.
Da infolge der Aufnahme der genannten Rassen bei den Sachverständigen und auch bei den Gemeinden mit einem erhöhten Arbeitsanfall zu rechnen ist, werden viele Halter von Hunden der neu aufgenommenen Rassen nicht in der Lage sein, den erforderlichen Wesenstest für ihren Hund bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Kampfhundeverordnung durchführen zu lassen. Aus diesem Grund wurde eine Übergangsfrist eingeräumt; dies bedeutet, dass Sie als Halter entsprechender Hunde bis zum 01.April 2003 zumindest einen Termin für die Durchführung des Wesenstests nachweisen müssen. Der Wesenstest selbst muss bis zum 30.06.2002 erfolgt sein. Die Kreisverwaltungsbehörden, kreisfreien Städte und Gemeinden wurden hiervon unterrichtet.

5. Erhöhter Hundesteuersatz auch bei Negativtest?

Zu der Frage, ob eine Gemeinde berechtigt oder sogar verpflichtet ist, bei Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für sog. Kampfhunde das Vorliegen eines Negativattests im Sinne der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit steuermindernd zu berücksichtigen, wird Folgendes mitgeteilt:
Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, sich hinsichtlich ihrer Hundesteuersatzungen inhaltlich an der o.g. Verordnung zu orientieren. Insoweit ist es den Gemeinden auch freigestellt zu entscheiden, ob sie einen Hund, der aufgrund seiner Rassezugehörigkeit sowohl nach der o.g. Verordnung als auch nach der Hundesteuersatzung als "gefährlich" bzw. als Kampfhund gilt, trotz Vorliegen eines Negativzeugnisses mit dem erhöhten oder dem normalen Steuersatz belegen will. Die Gemeinden sind im Rahmen ihres Besteuerungskonzeptes befugt (aber nicht verpflichtet), auch die Halter von solchen Hunden mit dem erhöhten Steuersatz zu besteuern. Ob die Gemeinde von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht nach der derzeitigen Rechtslage ausschließlich in ihrem satzungsrechtlichen Ermessen.

6. Urlaub in Bayern mit einem sogenannten Kampfhund - was muss ich beachten?

Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt in Bayern, wie es z.B. bei einem Urlaub von nur wenigen Wochen der Fall ist, entsteht wegen der Haltung eines Kampfhundes keine Erlaubnispflicht.
Unabhängig von den Kampfhunderegelungen können die Gemeinden zur Haltung von Hunden Verordnungen oder Anordnungen erlassen, die das freie Umherlaufen dieser Tiere betreffen. Beispielsweise haben viele bayerischen Gemeinden für bestimmte Bereiche Ihres Gemeindegebietes Anleinpflichten für Kampfhunde und große Hunde festgelegt, die auch die Besucher beachten müssen. Wir bitten Sie daher, sich unmittelbar an die Gemeinde zu wenden, die Sie besuchen möchten, um dort Näheres in Erfahrung zu bringen. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Hund in Bayern in der Öffentlichkeit anzuleinen und gegebenenfalls mit einem Maulkorb zu versehen, wodurch Unannehmlichkeiten für Sie und andere Personen von vornherein vermieden werden können.