23.05.2025, Polizei Bayern
Die Präsidien der Bayer. Polizei sowie deren nachgeordnete Dienststellen sind als öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen insbesondere an folgende Vorschriften gebunden:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - Vierter Teil) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModG)
- Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - ohne Bauleistungen - (VOL Teil A)
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil B)
- Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VOPR)
- Bayer. Haushaltsordnung (BayHO) und die Haushaltsvollzugsrichtlinien (HVR)
Sofern der zu beschaffende Gegenstand oder die zu vergebende Dienstleistung den in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission genannten Schwellenwert (209.000 Euro netto) erreicht oder übersteigt, ist außerdem zu beachten
- Richtlinie 2004/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
Darüber hinaus existieren Richtlinien und Regelungen z.B.
- über die bevorzugte Auftragsvergabe an Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten
- zur angemessenen Beteiligung kleinerer und mittlerer Unternehmen im Handwerk, Handel und der Industrie
- über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten und sozialen Aspekten
- über die Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit
- zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption