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Polizei Bayern » Polizeiverwaltungsamt » Verkehr » Verkehrsordnungswidrigkeiten 03.03.2011, Polizeiverwaltungsamt Info zum Thema "Fahrverbotsvollzug"
Nachfolgende Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die zu beachtenden Regelungen zu diesem Gesamtkomplex verschaffen. 1. Wirksamkeit des FahrverbotsGrundsätzlich kann ein Fahrverbot nur wirksam werden, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, d.h. von der Möglichkeit der Einspruchseinlegung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung kein Gebrauch gemacht wurde. 1.1 Wirksamkeit gemäß § 25 Abs. 2a Satz 1 StVGDas Fahrverbot wird hiernach wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung innerhalb von vier Monaten in amtliche Verwahrung gelangt (vgl. auch Ziffer 2.1). Unterbleibt eine Führerscheinabgabe innerhalb dieses Zeitraums, tritt die Wirksamkeit des Fahrverbots kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteres Zutun des/der Betroffenen, nach Ablauf dieser Viermonatsfrist ein. 1.2 Wirksamkeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StVGDas Fahrverbot wird in diesem Fall sofort mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam (kraft Gesetzes). Ein Wahlrecht, wie unter Ziffer 1.1 beschrieben, besteht insofern nicht. 2. Vollzug des FahrverbotsDamit ein Fahrverbot enden kann, ist stets ein Vollzug des Fahrverbots erforderlich. Eine Aufsplittung des Fahrverbotszeitraumes ist nicht möglich. Hierzu ist im Regelfall von dem/der Betroffenen eine mitwirkende Tätigkeit zu entfalten. Im einzelnen ist zu beachten: 2.1 Verwahrung des Führerscheins / Eintrag des FahrverbotsGrundsätzlich sind alle von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationale Führerscheine (auch Sonderführerscheine, z.B. Ersatz-, Bundeswehr-, Omnibusführerscheine usw.) für die Dauer des Fahrverbots in amtliche Verwahrung zu geben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StVG). Eine Verwahrung ist auch erforderlich bei Führerscheinen, die von einer Behörde eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Ausnahme: Schweiz) ausgestellt wurden, sofern der Inhaber des Führerscheines (= Betroffener des Bußgeldverfahrens) seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StVG). 2.2 zuständige VollzugsbehördeHat der/die Betroffene den Wohnsitz innerhalb Bayerns, ist der Führerschein bei der für den Wohnsitz des/der Betroffenen zuständigen Polizeidienststelle unter Vorlage des dem Fahrverbot zugrundeliegenden Bußgeldbescheides abzugeben. 2.3 Beginn der FahrverbotsvollzugsfristMaßgeblich für den Beginn des Fahrverbotsvollzugszeitraums ist der Eingang des Führerscheines bei der zuständigen Vollzugsbehörde (vgl. Ziffer 2.2). Evtl. Postlaufzeiten (insb. bei der Übersendung an die Zentrale Bußgeldstelle in Viechtach, vgl. Ziffer 2.2) können daher aus rechtlichen Gründen nicht angerechnet werden. 2.4 Führerscheinabgabe während der Einspruchsfrist bzw. im EinspruchsverfahrenIn beiden genannten Verfahrensabschnitten liegt eine Rechtskraft des dem Fahrverbot zugrundeliegenden Bußgeldbescheides noch nicht vor. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ist jedoch gerade Vorraussetzung für einen wirksamen Fahrverbotsvollzug (vgl. Ziffer 1). Im Falle der erwünschten Führerscheinabgabe während der noch laufenden Einspruchsfrist ist daher zusätzlich ausdrücklich auf die Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zu verzichten. Bei einer beabsichtigten Führerscheinabgabe während eines noch anhängigen Einspruchsverfahrens ist zeitgleich zwingend der vormals erhobene Einspruch schriftlich zurückzunehmen. Andernfalls kann ein wirksamer Fahrverbotsvollzug nicht stattfinden. 2.5 Sicherstellung, (vorläufiger) Entzug, Verlust des/der Führerscheine(s)Eine Führerscheinabgabe ist bei o.g. Fallkonstellationen nicht möglich. Ungeachtet dessen ist bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides mit Fahrverbot ein (fiktiver) Fahrverbotsvollzug durchzuführen. Um die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Zentrale Bußgeldstelle zu vermeiden, wird der/dem Betroffenen empfohlen, nach Zustellung des Bußgeldbescheides den entsprechenden Sachstand unter Angabe des Aktenzeichens und Vorlage aussagekräftiger Nachweise (z.B. Urteil/Beschluß über Entzug, Sicherstellungsprotokoll, Verlustanzeige) schriftlich mitzuteilen. Die Zentrale Bußgeldstelle prüft im Anschluß, ob und in welcher Form ein (fiktiver) Fahrverbotsvollzug stattfinden kann. Von dem Ergebnis wird der/die Betroffene schriftlich in Kenntnis gesetzt. 2.6 Nacheinander- / Parallelvollzug mehrerer FahrverboteGrundsätzlich ist ein Parallelvollzug mehrerer rechtskräftiger Fahrverbote (auch anderer Behörden) nur möglich, wenn für keines dieser Fahrverbote im zugrundeliegenden Bußgeldbescheid die Vier-Monats-Abgabefrist des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (vgl. Ziffer 2.1) bestimmt wurde (BayOblG, Urt. v. 20.07.93 – 2 St RR 81/93; NZV 1993, Heft 12, S. 489). In allen anderen Fällen sind die Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu vollziehen (§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG).
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