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03.03.2011, Polizeiverwaltungsamt


Info zum Thema "Fahrverbotsvollzug"


Nachfolgende Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die zu beachtenden Regelungen zu diesem Gesamtkomplex verschaffen.


1. Wirksamkeit des Fahrverbots


Grundsätzlich kann ein Fahrverbot nur wirksam werden, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, d.h. von der Möglichkeit der Einspruchseinlegung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung kein Gebrauch gemacht wurde.

Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr verboten, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zuläßt. Das Verbot erstreckt sich dabei auch auf solche Kraftfahrzeuge, zu deren Führung an sich kein Führerschein erforderlich ist (z.B. Mofas). Wenn trotz eines wirksamen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt wird, kann das zuständige Gericht im Rahmen eines einzuleitenden Strafverfahrens nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe aussprechen. Außerdem kann das Gericht den Führerschein entziehen. Die Zentrale Bußgeldstelle bestimmt in den auf dem Bußgeldbescheid befindlichen Hinweistexten zum Fahrverbot, wann das angeordnete Fahrverbot wirksam wird. Dabei sind zwei Regelungsinhalte möglich:


1.1 Wirksamkeit gemäß § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG


Das Fahrverbot wird hiernach wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung innerhalb von vier Monaten in amtliche Verwahrung gelangt (vgl. auch Ziffer 2.1). Unterbleibt eine Führerscheinabgabe innerhalb dieses Zeitraums, tritt die Wirksamkeit des Fahrverbots kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteres Zutun des/der Betroffenen, nach Ablauf dieser Viermonatsfrist ein.


1.2 Wirksamkeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG


Das Fahrverbot wird in diesem Fall sofort mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam (kraft Gesetzes). Ein Wahlrecht, wie unter Ziffer 1.1 beschrieben, besteht insofern nicht.


2. Vollzug des Fahrverbots


Damit ein Fahrverbot enden kann, ist stets ein Vollzug des Fahrverbots erforderlich. Eine Aufsplittung des Fahrverbotszeitraumes ist nicht möglich. Hierzu ist im Regelfall von dem/der Betroffenen eine mitwirkende Tätigkeit zu entfalten. Im einzelnen ist zu beachten:


2.1 Verwahrung des Führerscheins / Eintrag des Fahrverbots


Grundsätzlich sind alle von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationale Führerscheine (auch Sonderführerscheine, z.B. Ersatz-, Bundeswehr-, Omnibusführerscheine usw.) für die Dauer des Fahrverbots in amtliche Verwahrung zu geben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StVG). Eine Verwahrung ist auch erforderlich bei Führerscheinen, die von einer Behörde eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Ausnahme: Schweiz) ausgestellt wurden, sofern der Inhaber des Führerscheines (= Betroffener des Bußgeldverfahrens) seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StVG).

Hat der/die Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Deutschland und besitzt gleichwohl einen ausländischen Führerschein, ist das Fahrverbot in dem Führerschein zu vermerken (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 StVG). Der Eintrag in den ausländischen Führerschein kann vermieden werden, wenn zusammen mit der Führerscheinabgabe ausdrücklich der Wunsch zur amtlichen Verwahrung für die Dauer des Fahrverbots vorgetragen wird.


2.2 zuständige Vollzugsbehörde


Hat der/die Betroffene den Wohnsitz innerhalb Bayerns, ist der Führerschein bei der für den Wohnsitz des/der Betroffenen zuständigen Polizeidienststelle unter Vorlage des dem Fahrverbot zugrundeliegenden Bußgeldbescheides abzugeben.

Der Führerschein kann im Falle der amtlichen Verwahrung nach Ablauf der Vollzugsfrist bei der Polizeidienststelle wieder in Empfang genommen werden, bei erforderlichem Vermerk des Fahrverbots in einen ausländischen Führerschein erfolgt die unverzügliche Wiederaushändigung.

Bei Wohnsitz außerhalb Bayerns (incl. Ausland) ist die amtliche Verwahrung bzw. der Vermerk des Fahrverbots durch die Zentrale Bußgeldstelle in Viechtach durchzuführen. Hierzu wird zur eigenen Sicherheit empfohlen, den Führerschein mittels Einschreiben unter Angabe des Aktenzeichens des Bußgeldbescheides an die Zentrale Bußgeldstelle zu übersenden. Bei erforderlicher amtlicher Verwahrung (vgl. Ziffer 2.1) unterrichtet die Zentrale Bußgeldstelle den/die Betroffene(n) innerhalb von von fünf bis zehn Tagen über den Eingang des Führerscheins. Die Rücksendung erfolgt gegen Kostenerstattung (Nachnahme) so rechtzeitig, daß sich das Dokument zum Ablauf des Fahrverbots im Regelfall bereits wieder in Händen des/der Betroffenen befindet. Ist ein Eintrag in einen ausländischen Führerschein vorzunehmen, erfolgt die unverzügliche Rücksendung durch Einschreiben innerhalb von drei bis fünf Tagen.


2.3 Beginn der Fahrverbotsvollzugsfrist


Maßgeblich für den Beginn des Fahrverbotsvollzugszeitraums ist der Eingang des Führerscheines bei der zuständigen Vollzugsbehörde (vgl. Ziffer 2.2). Evtl. Postlaufzeiten (insb. bei der Übersendung an die Zentrale Bußgeldstelle in Viechtach, vgl. Ziffer 2.2) können daher aus rechtlichen Gründen nicht angerechnet werden.
Um eine Verlängerung des Fahrverbots um die Zeitspanne zwischen der Wirksamkeit kraft Gesetzes (vgl. Ziffer 1.1 und 1.2) und dem Beginn des Fahrverbotsvollzugszeitraumes zum Nachteil des/der Betroffenen zu verhindern, empfiehlt die Zentrale Bußgeldstelle dringend, den Führerschein so rechtzeitig abzuliefern, daß er sich spätestens am Tage der kraft Gesetzes eintretenden Wirksamkeit (vgl. Ziffer 1.1 und 1.2) bereits bei der zuständigen Vollzugsbehörde befindet.


2.4 Führerscheinabgabe während der Einspruchsfrist bzw. im Einspruchsverfahren


In beiden genannten Verfahrensabschnitten liegt eine Rechtskraft des dem Fahrverbot zugrundeliegenden Bußgeldbescheides noch nicht vor. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ist jedoch gerade Vorraussetzung für einen wirksamen Fahrverbotsvollzug (vgl. Ziffer 1). Im Falle der erwünschten Führerscheinabgabe während der noch laufenden Einspruchsfrist ist daher zusätzlich ausdrücklich auf die Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zu verzichten. Bei einer beabsichtigten Führerscheinabgabe während eines noch anhängigen Einspruchsverfahrens ist zeitgleich zwingend der vormals erhobene Einspruch schriftlich zurückzunehmen. Andernfalls kann ein wirksamer Fahrverbotsvollzug nicht stattfinden.


2.5 Sicherstellung, (vorläufiger) Entzug, Verlust des/der Führerscheine(s)


Eine Führerscheinabgabe ist bei o.g. Fallkonstellationen nicht möglich. Ungeachtet dessen ist bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides mit Fahrverbot ein (fiktiver) Fahrverbotsvollzug durchzuführen. Um die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Zentrale Bußgeldstelle zu vermeiden, wird der/dem Betroffenen empfohlen, nach Zustellung des Bußgeldbescheides den entsprechenden Sachstand unter Angabe des Aktenzeichens und Vorlage aussagekräftiger Nachweise (z.B. Urteil/Beschluß über Entzug, Sicherstellungsprotokoll, Verlustanzeige) schriftlich mitzuteilen. Die Zentrale Bußgeldstelle prüft im Anschluß, ob und in welcher Form ein (fiktiver) Fahrverbotsvollzug stattfinden kann. Von dem Ergebnis wird der/die Betroffene schriftlich in Kenntnis gesetzt.


2.6 Nacheinander- / Parallelvollzug mehrerer Fahrverbote


Grundsätzlich ist ein Parallelvollzug mehrerer rechtskräftiger Fahrverbote (auch anderer Behörden) nur möglich, wenn für keines dieser Fahrverbote im zugrundeliegenden Bußgeldbescheid die Vier-Monats-Abgabefrist des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (vgl. Ziffer 2.1) bestimmt wurde (BayOblG, Urt. v. 20.07.93 – 2 St RR 81/93; NZV 1993, Heft 12, S. 489). In allen anderen Fällen sind die Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu vollziehen (§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG).

Der/Die Betroffene wird daher im eigenen Interesse ersucht, der Zentralen Bußgeldstelle alle angeordneten und rechtskräftigen Fahrverbote bekanntzugeben, damit eine umfassende Prüfung und Aussage über die Vollzugsfristen erfolgen kann.


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