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09.06.2011, Landeskriminalamt
Kinderpornografie
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften
Was ist unter Kinderpornografie zu verstehen?
Kinderpornografische Schriften sind Abbildungen oder Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern (Mädchen oder Junge unter 14 Jahren) zum Inhalt haben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen oder um eine fiktive Darstellung (Zeichentrickfilm) handelt.
Was ist unter „Schriften“ zu verstehen?
Schriften sind nicht nur Fotos, Bücher und Zeitschriften, sondern auch alle analogen und digitalen Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher (z.B. Festplatten, Arbeitsspeicher, Disketten, CD, DvD usw.)
Ist der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie in Deutschland strafbar?
Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften ist strafbar.
Darf ich zur Unterstützung der Polizei im Internet nach Bildern oder Videos mit kinderpornografischen Inhalten suchen?
Nein! Wer aktiv im Internet nach Kinderpornografie sucht, macht sich wegen versuchter Besitzverschaffung von kinderpornografischen Schriften bereits strafbar, auch wenn die Suche in der Absicht erfolgt, die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
Wem kann ich Straftaten bezüglich Gewalt- oder Tierpornografie im Internet melden bzw. anzeigen?
- allen Polizeidienststellen
- dem Bayerischen Landeskriminalamt, Sachgebiet 524 (Netzwerkfahndung), Maillingerstraße 15, 80636 München;
- Wichtiger Hinweis: Bitte zeigen Sie festgestellte Straftaten nur bei einer Dienststelle an. Damit vermeiden Sie die gleichzeitige Bearbeitung von identischen Sachverhalten bei mehreren Polizeidienststellen.
Was mache ich, falls ich unaufgefordert eine e-Mail mit kinderpornografischem Inhalt zugesandt bekomme?
- Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle erstatten und hierbei Ausdruck der erhaltenen e-Mail vorlegen oder
- erhaltene e-Mail ausdrucken oder auf Datenträger speichern und an das Bayer. Landeskriminalamt, Sachgebiet 524 (Netzwerkfahndung), schicken.
- nach der Anzeigenerstattung bzw. Übersendung der ausgedruckten bzw. auf Datenträger gespeicherten e-Mail an die Polizei sind kinderpornografische Inhalte sofort zu löschen.
- Eine Weiterleitung der erhaltenen e-Mail genügt nicht, da hierbei die Kopfzeilen des e-Mail, die wichtige Informationen über den Absender enthalten können, nicht übertragen werden.
Was mache ich, falls ich zufällig im Internet Seiten mit kinderpornografischem Inhalt vorfinde, die frei zugänglich oder auch kostenpflichtig sind?
- Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle erstatten oder
- die Aufrufadresse (z.B. www.???.de), die genaue Bezeichnung der Newsgroup, des Forums oder Chats und falls bekannt, den Namen oder Nicknamen des Verbreiters per e-Mail dem Bayer. Landeskriminalamt, Sachgebiet 524 (Netzwerkfahndung), mitteilen.
- keine Speicherung des kinderpornografischen Inhaltes auf Festplatte oder anderem Datenspeicher vornehmen.
Weitere Informationen zu Internetangeboten über Pornografie bzw. jugend-beeinträchtigende Inhalte erhalten sie
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