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Polizei Bayern » PP Oberbayern Nord » Verkehr » Verkehrsrecht 03.02.2012, Polizei Bayern Alkohol und DrogenHinsichtlich Alkohol und Drogen werden im Ordnungswidrigkeitenrecht Regelungen in den §§ 24a und 24c StVG getroffen. Die Vorschriften lauten wie folgt:§ 24a StVG(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. § 24c StVGOrdnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Bußgeldvorschriften
AnmerkungenMit der Neuregelung vom 01. Mai 1998 wurde die 0,5 Promille-Grenze sowie die Anerkennung der Atemalkoholanalyse eingeführt.
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