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Polizei Bayern » PP Niederbayern » Schützen und Vorbeugen » Verkehrssicherheitsarbeit 28.07.2011, Polizei Bayern Sicherung von Kindern in KraftfahrzeugenKinder sind in allen Kraftfahrzeugen zwingend mit Rückhalteeinrichtungen zu sichern. ![]() Grundsatz: Die Kindersicherungspflicht gilt seit 1. April 1993. Ältere Kinderrückhaltesysteme, die weder das ECE 44/03 noch 44/04-Prüfzeichen besitzen, dürfen ab dem 08. April 2008 nicht mehr verwendet werden, vgl. § 21 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO).Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr dürfen ausnahmsweise auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Rückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht. Beispielsweise kann ein Kind mit dem vorhandenen Beckengurt in der Mitte der Rückbank eines Pkw gesichert werden, wenn die beiden äußeren Sitzplätze bereits durch Kindersitze belegt sind und eine weitere Rückhalteeinrichtung keinen Platz mehr hat. Die Grundkonstruktionen:
Muster für ein Zeichen nach der ECE-Regelung Nr. 44:
Die Kindersitze sind in fünf Klassen unterteilt:
Andere Einrichtungen dürfen nicht im Handel angeboten werden. Die Gewichtsangabe auf der Einrichtung bezieht sich auf das Körpergewicht des Kindes. Sitzkissen mit Zulassung 36 kg können auch für schwerere Kinder verwendet werden. Die spezielle Eignung einer Rückhalteeinrichtung (z. B. nur für Vorder- oder nur für Rücksitze, nur für bestimmte Fahrzeuge) ergibt sich aus der Gebrauchsanleitung. Beckengurte und KopfstützenFür Beckengurte gibt es zur Zeit Rückhalteeinrichtungen nur bis zu einem Körpergewicht von 25 kg. Schwerere Kinder können daher gegenwärtig nicht auf diese Weise gesichert werden; die Verwendung des Beckengurtes wird aber dringend empfohlen. Stehen Drei-Punkt-Gurte zur Verfügung und sind sie nicht anderweitig "besetzt", so müssen diese mit entsprechenden Rückhalteeinrichtungen eingerichtet werden. AusnahmegenehmigungenIst der reguläre Gurt auch für Kinder einer bestimmten Größe geeignet, so ist die Rückhalteeinrichtung entbehrlich. Dies ist nur mit Ausnahmegenehmigung möglich, die auf Grund einer Bestätigung des Fahrzeugherstellers oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen (z. B. des TüV oder der DEKRA) erteilt werden kann. Zuständig: Landratsamt oder Kreisfreie Stadt. Kinder in TaxenEbenso gibt es keine Ausnahmeregelungen mehr für Taxifahrer. Soweit hier nicht eine regelmäßige Beförderung gegeben ist, wird die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit zugelassenen und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf Rücksitzen in Taxen auf die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen der Gewichtsklassen I, II und III beschränkt. Dabei müssen nur bis zu zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen gesichert werden, wobei wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrichtung der Gewichtsklasse I möglich sein muss. Kinder auf dem BeifahrersitzEs ist grundsätzlich möglich Kinder auch auf dem Beifahrersitz zu befördern. VerkehrsverstößeWenn Sie gegen diese Vorschriften verstoßen, werden bei einem ungesichert beförderten Kind mindestens 40 EUR Bussgeld und ein Punkt in der Verkehrssünderdatei fällig! Wenn Sie mehrere Kinder ungesichert befördern erhöht sich das vorgesehene Bussgeld auf 50 EUR! Bei Unfall ist eine straf- und zivilrechtliche Haftung möglich.
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