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Großraum- und Schwertransporte in der Landeshauptstadt und im Landkreis München
In der Industrie, vor allem im Bausektor, sind Großraum- und Schwertransporte an der Tagesordnung. Nicht nur Sie als Unternehmer, sondern auch Verkehrsteilnehmer, Behörden und Polizei sind an einem reibungslosen und möglichst störungsfreien Ablauf dieser Transporte interessiert.
Die Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren für alle Beteiligten, und Betroffenen (Verkehrsteilnehmer, Unternehmer, Transporteure, Straßenbaulastträger usw.) abzuwehren!
Um dieses Ziel zu erreichen, sind Kontrollen des Großraum- und Schwerlastverkehrs unabdingbar. Schreibt die Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde eine Polizeibegleitung vor, haben die eingesetzten Beamten eine Garantenpflicht in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht. Kommt es in Folge einer unzureichenden Überprüfung des Transportfahrzeuges zu einem Schadensfall, können diese somit zur Rechenschaft gezogen werden.
Es liegt im Interesse aller, diese Kontrollen reibungslos und zügig durchzuführen. Deshalb sollten Sie folgende Hinweise beachten:
Bei jeder Übernahme einer Transportbegleitung hat der jeweilige Beamte die Pflicht, den Transport und den Fahrer aufs Neue zu überprüfen. Eine Berufung auf bereits durchgeführte Kontrollen genügt den strengen Anforderungen nicht.
Als Unternehmer:
- Melden Sie bitte Ihren Transport möglichst frühzeitig mindestens jedoch 48 Stunden vorher bei der Polizei an. Sonst ist gegebenenfalls kein Begleitfahrzeug verfügbar. Es kann sich dennoch der Termin erheblich verzögern, wenn gleichzeitig mehrere Transporte zu begleiten sind. Die Reihenfolge der Anmeldung entscheidet.
- Die Meldung erfolgt telefonisch, nicht per Fax.
- Sollten Sie Inhaber eines elektronisch erstellten VEMAGS-Bescheides sein, teilen Sie bitte bei der Anmeldung des Transportes die 11-stellige ID-Nummer mit.
- Überprüfen Sie kurzfristig vor der Durchführung des Großraum- oder Schwertransportes die geplante Fahrstrecke auf ihre Befahrbarkeit. Dies ist eine grundsätzliche Pflicht des den Transport tatsächlich durchführenden Unternehmers.
- Werden Subunternehmer eingesetzt, so ist dies vorher der die Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ausstellenden Behörde anzuzeigen. Dies wird im Bescheid unter "zur Verfügung von" eingetragen. Anderfalls liegt KEINE gültige Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung vor.
Als Unternehmer und Fahrer:
- Vom Fahrer sind alle notwendigen Dokumente, insbesondere die aktuellen Erlaubnisse und Genehmigungen im Original und vollständig mitzuführen. Von der ausstellenden Behörde mittels Telekopie erteilte Erlaubnisse nach § 29 StVO und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO werden als ausreichend anerkannt. Aufwendiges Suchen in Aktenordnern sollte vermieden werden.
- Die Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung sind immer fahrzeugbezogen. Bei Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist die Erlaubnis von der ausstellenden Behörde zu berichtigen.
- Die Bestimmungen des Güterkraftverkehrs sind einzuhalten.
- Um die Überprüfung des Gesamtgewichts des Transports zu erleichtern, wäre es hilfreich, dem Fahrer Unterlagen mitzugeben, aus denen das tatsächliche Gewicht der Ladung hervorgeht. Wird das Gewicht nicht angegeben und bestehen Zweifel, so sind zeitintensive Wiegungen erforderlich.
- Sorgen Sie im Interesse aller Verkehrsteilnehmer für eine vorschriftsmäßige Ladungssicherung und Ladungsabsicherung. Ebenso sind die zulässigen Fahrzeugmaße absolut einzuhalten. Auch geringe Abweichungen dürfen nicht akzeptiert werden.
- Funkverbindung mit der begleitenden Polizei ist teilweise in der Erlaubnis vorgeschrieben. Es ist zweckmäßig, auch sonst Funkgeräte bereitzuhalten.
- Der Fahrer, auch der eines Begleitfahrzeugs, muss Kenntnis von den vorgegebenen Auflagen nehmen. Der vorgeschriebene Fahrweg ist in Ihrem eigenen Interesse stets einzuhalten.
Als Halter oder Fahrer:
- Sorgen Sie dafür, dass das Fahrzeug mit den vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen versehen ist. Dies gilt auch für ein mitunter vorgeschriebenes Begleitfahrzeug.
- Die Fahrzeuge müssen in einem einwandfreien technischen Zustand sein.
- Die Vollständigkeit der Ausrüstung, die Ladungssicherung und –absicherung sowie der technische Zustand des Fahrzeugs ist vor Antritt jeder Fahrt zu überprüfen.
Als Fahrer:
- Die Sperrzeiten sind zu beachten. Davon kann nur nach Rücksprache mit der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde bzw. Polizei abgewichen werden. Grundsätzlich wird aus wirtschaftlichen Gründen nicht von der Sperrzeit abgewichen.
- Die mit der Polizei verabredeten Zeitpunkte und Übernahmeorte müssen eingehalten werden.
- Der Fahrer ist für die Einhaltung der Sozialvorschriften - auch bei Polizeibegleitung - selbst verantwortlich.
- Die Polizeibegleitung dient ausschließlich der Absicherung des Transportes gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern und nicht der Lotsung des Fahrers. Notfalls muss sich ein ortsunkundiger Fahrer durch ein Taxi lotsen lassen. Dies gilt, wenn der Transport nur durch ein hinterherfahrendes Polizeifahrzeug begleitet wird. Ist aus Sicherheitsgründen ein zusätzliches, vorausfahrendes Polizeifahrzeug eingesetzt, lotst dieses selbstverständlich auch.
Bei Verstößen gegen die Vorschriften ist die Polizei gehalten, die Transportbegleitung abzulehnen. Auch wenn keine Polizeibegleitung vorgeschrieben ist, sollten Sie die angeführten Punkte beachten, um eine Unterbindung der Weiter- oder Abfahrt zu vermeiden. Falls Sie den Transport nicht selbst durchführen, reichen Sie bitte diese Information an das den Transport durchführende Unternehmen weiter.
Sollten im Zusammenhang mit einer Begleitung dennoch Probleme auftreten, die mit den eingesetzten Beamten nicht gelöst werden können, so wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Polizeidienststelle. Für den Bereich der Landeshauptstadt und des Landkreises München ist dies die VPI Verkehrsüberwachung. Wir hoffen auf eine kooperative und verständnisvolle Zusammenarbeit.
Linksammlung
- Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München
Informationen zum Genehmigungsverfahren von Großraum- und Schwertransporten für München finden Sie auf der Seite des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt.
- Landratsamt München
Informationen zum Genehmigungsverfahren von Großraum- und Schwertransporten für den Landkreis München finden Sie auf der Seite des Landratsamtes.
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