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15.12.2011, Polizei Bayern


Handybenutzung (§ 23 StVO)

Bereits seit 01.04.2004 wird das Telefonieren während der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug mit einer Geldbuße von 40,00 EUR geahndet, wenn das Handy oder der Hörer des Autotelefons in die Hand genommen wird.


Dabei wird in der Regel von vorsätzlicher Begehung ausgegangen.

Neben dem Gespräch im Fernsprechnetz gehören zum Verbot sämtliche Bedienungsfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten (SMS) oder das Abrufen von Daten im Internet etc., soweit dies unter Aufnahme oder Halten des Hörers erfolgt. Untersagt ist damit auch, das Handy oder den Hörer des Autotelefons zwischen Kopf und Schulter einzuklemmen, weil dazu das Gerät erst mit der Hand aufgenommen werden muss.

Das Verbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Während der Fahrt oder bei laufendem Motor während des Stands des Fahrzeugs darf der Fahrzeugführer telefonieren, wenn er über eine Freisprechanlage verfügt.

Ahndungssatz bei Verstößen:

Kraftfahrer EUR 40,--

Radfahrer EUR 25,--


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