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Polizei Bayern » PP München » Verkehr » Verkehrsrecht 14.09.2011, PP München Freie Fahrt für Feuerwehr und RettungsdiensteJeder von uns kann unabhängig davon, ob wir Verkehrsteilnehmer sind oder uns zu Hause, beim Einkaufen, bei Freizeitbeschäftigungen oder in der Arbeit aufhalten, in die Situation kommen, auf die schnelle Ankunft von Feuerwehr und Rettungsdiensten angewiesen zu sein. Rücksichtslos und unbedacht abgestellte Kraftfahrzeuge können dazu führen, dass möglicherweise äußerst wertvolle Zeit für die Rettung von Menschenleben oder bedeutenden Sachwerten verloren geht. Dort, wo vielleicht noch ein Pkw durchkommt, kann es für die großen Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge schon viel zu eng sein.
Die Straßenverkehrsordnung sieht daher die Möglichkeit vor, ganze Straßenstrecken und Bereiche vor speziellen Objekten, wie z. B. vor Krankenhäusern, Kaufhäusern, Versammlungsstätten, aber auch vor Wohnanlagen, als Einsatzflächen zu Zwecken des Brandschutzes sowie Rettungswege, z. B. zu Badeseen oder Veranstaltungsorten, vorübergehend oder dauerhaft durch eine besondere Verkehrsbeschilderung auszuweisen und so zu schützen. Achtung! Neue Bußgeldtatbestände im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog seit 01.04.2004Werden Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge auf ihrem Weg zu einem Einsatz durch parkende Fahrzeuge behindert, drohen in den nachstehenden Fällen jeweils ein Bußgeld von 40 EUR und der Eintrag von 1 Punkt im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg. Dies kommt dann zum Tragen, wenn
Welche Beschilderungsmöglichkeiten sieht die Straßenverkehrsordnung vor?Folgende Beschilderungsvarianten sind möglich: Amtliche KennzeichnungHier handelt es sich um eine spezielle Form der Kennzeichnung, die häufig bei Wohnanlagen, aber auch bei Industrie- und Gewerbebauten mit in das Gelände hinein führenden Feuerwehrzufahrten anzutreffen ist. Aktuell sind z. B. in der Landeshauptstadt München weit über 2000 derartige Zufahrten ausgewiesen.
Eine besondere Ausgestaltung des Schilds ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Bayern hat jedoch die Verwendung des Schildes nach DIN 4066 in der obigen Form, das den Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen nachempfunden worden ist, vorgesehen. Haltverbot (Zeichen 283) mit Zusatzschild Feuerwehranfahrtszone, Rettungsweg oder Feuerwehrzufahrt
Der Verbotsbereich ergibt sich aus den örtlichen Besonderheiten und kann eine einzelne Einfahrt mit dem Zusatzschild "Feuerwehrzufahrt" oder auch einen ganzen Straßenabschnitt umfassen. Ist eine dieser Beschilderungen vorhanden, sind Halten und Parken dort unzulässig.Die Polizei rät daher:Halten Sie Feuerwehrzufahrten, Rettungswege und Feuerwehranfahrtszonen immer frei. Nur dann sind Feuerwehr und Rettungsdienste in der Lage, schnell und ohne kostbare Zeit zu verlieren, wirkungsvoll zu helfen. Auch Sie könnten einmal auf sofortige Hilfe angewiesen sein. Denken Sie als Kraftfahrer außerdem auch daran:
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