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22.09.2011, PP München


Umweltzone München - Fragen & Antworten


Die nachfolgende Zusammenstellung gibt eine Übersicht zu Fragen zur Umweltzone München.


Luftreinhalte-/Aktionsplan München



Darüber hinaus werden auf der Internetseite der Landeshauptstadt München sämtliche Informationen zur Umweltzone aktuell und online mit zahlreichen weiterführenden Links zur Verfügung gestellt.



1. Ab wann gelten die Regelungen der Umweltzone?


Die Stufe 1 der Umweltzone in München trat am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Am 1. Oktober 2010 tritt die Stufe 2 in Kraft, dann dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner und gelber Plakette die Umweltzone befahren.

Frühestens ab dem 1. Oktober 2012 werden auch Fahrzeuge mit gelber Feinstaubplakette ausgeschlossen.


2. Ist das Verbot zeitlich befristet?


Um eine dauerhafte Entlastung der Luft zu erreichen, gelten die Verkehrsbeschränkungen in der Umweltzone ohne zeitliche Begrenzung.


3. Wie weit erstreckt sich die Umweltzone?


Zum Vergrößern bitte klicken
Umweltzone

Die Umweltzone umfasst das Gebiet innerhalb des Mittleren Ringes.
Der Mittlere Ring selbst ist nicht Bestandteil der Umweltzone.


4. Wer darf in die Umweltzone fahren?


Es dürfen nur Kraftfahrzeuge (Pkw und Lkw) in der Umweltzone fahren, für die eine grundsätzliche Befreiung gilt (siehe Frage 18), eine Einzelausnahme erteilt wurde oder die bestimmte Abgasstandards erfüllen und dies gemäß der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) mit einer farbigen Plakette


  • gelb (Schadstoffgruppe 3; Dieselfahrzeuge mit Euro-III/3, Dieselfahrzeuge mit Euro-II/2 + Partikelfilter) oder
  • grün (Schadstoffgruppe 4; Dieselfahrzeuge mit Euro-IV/4, Dieselfahrzeuge mit Euro-III/3 + Partikelfilter, Benziner mit Euro-1 + geregeltem Katalysator oder besser sowie Kraftfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (z.B. Elektrofahrzeuge))

nachweisen können.

Für Pkw, leichte Nutzfahrzeuge, Lkw ohne Plakette (Schadstoffgruppe 1; Dieselfahrzeuge mit Euro-I/1 oder schlechter, Benziner ohne geregelten Katalysator) oder mit einer roten Plakette (Schadstoffgruppe 2; Dieselfahrzeuge mit Euro-II/2, Dieselfahrzeuge mit Euro-I/1 + Partikelfilter) bleibt die Umweltzone gesperrt.


5. Wie erkenne ich die Umweltzone?


Die Beschilderung der Umweltzonen erfolgt nach der Straßenverkehrs-Ordnung mit den Verkehrszeichen 270.1 und 270.2.


Zeichen 270.1Zusatzzeichen zu Zeichen 270.1Zeichen 270.2

Mit den Zeichen 270.1 wird der Beginn des Verkehrsverbotes für die Umweltzone; mit dem Zeichen 270.2 das Ende des Verkehrsverbotes bestimmt. Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt die Fahrzeuge mit den dort abgebildeten Plaketten vom Fahrverbot aus.


6. Wer legt die Klassifizierung der Fahrzeuge nach dem Emissionsverhalten fest?


Das Bundeskabinett hat am 31. Mai 2006 eine Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Mit dieser Verordnung wird die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach der Höhe ihrer Partikelemissionen bundesweit geregelt. Am 5. Dezember 2007 wurde die Kennzeichnung abgeändert.


7. Welche Autos erhalten welche Feinstaub-Plakette?


Feinstaub-Plaketten gibt es in den drei Farben:


  • Rot für die Schadstoffgruppe 2,
  • gelb für die Schadstoffgruppe 3 und
  • grün für die Schadstoffgruppe 4.

Zum Vergrößern bitte klicken
Zuteilung zu Schadstoffgruppen

Im Internet kann mit Hilfe des Fahrzeugscheins überprüft werden, welche Plakette das Fahrzeug erhält.


8. Benötigen Quad/Trike Fahrzeuge auch eine Plakette?


Ob eine Plakette benötigt wird hängt von der Art der Zulassung ab. Die meisten Quads und Trikes sind als "Motorrad" zugelassen und damit von der Verordnung ausgenommen; d.h. sie können die Umweltzonen befahren. Das Gleiche gilt für Zulassungen als land- und forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschinen. Quads und Trikes mit einer PKW-Zulassung sind jedoch von der Verordnung betroffen. Für die Zuteilung der Plakette ist die Schadstoffverschlüsselung (Stelle 5 u.6 der Schlüsselnummer zu 1 im alten Fahrzeugschein bzw. Feld 14.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1) ausschlaggebend.


9. Wie findet man die Schadstoffgruppe des Fahrzeugs heraus?


Fahrzeugschein

Maßgeblich für die Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu einer bestimmten Schadstoffgruppe ist der "Emissionsschlüssel".

Auf älteren Fahrzeugscheinen (ausgestellt vor dem 1.Oktober 2005) steht diese Schlüsselnummer im Feld "zu 1" oben links. Hier sind die beiden letzten Ziffern der sechsstelligen Zahl die Schlüsselnummer.


Zulassungsbescheinigung

Bei neuen Zulassungsbescheinigungen (ausgestellt nach dem 1.Oktober 2005) findet man diese Schlüsselnummer im Feld "14.1". Die letzten beiden Ziffern der 4-stelligen Zahl sind ausschlaggebend.


10. Wo bekommen Autofahrerinnen und Autofahrer die richtige Plakette für ihr Auto?


Weitere Links

Ausgabestellen für die Plaketten sind die Kfz-Zulassungsstellen, die technischen Überwachungsvereine und die für die Abgasuntersuchung zugelassenen Werkstätten (mehr als 30.000). Damit kann bei einem Werkstattbesuch gleich die Plakette besorgt werden.

Im Internet kann derzeit über einen kommerziellen Anbieter bundesweit und auch vom Ausland die Plakette bestellt werden (www.umwelt-plakette.de) oder bundesweit über die Stadt Stuttgart: (www.stuttgart.de/feinstaub-plaketten).

Die Plakette ist deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.

Im Internet unter www.feinstaubplakette.de und www.feinstaub.gtue.de kann mit Hilfe des Fahrzeugscheins überprüft werden, welche Plakette das Fahrzeug erhält.


11. Ist die Gültigkeit der Plakette beschränkt?


Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet. Falls das Fahrzeug umgemeldet wird und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert, ist eine neue Plakette erforderlich, da das auf der Plakette eingetragene Kennzeichen mit dem Kfz-Kennzeichen übereinstimmen muss.


12. Gilt die Plakette nur in München?


Weitere Links

Die Plaketten gelten bundesweit. Durch das Zusatzzeichen beim Umweltzonenschild wird dargestellt, welche Fahrzeuge mit welcher Plakette die Umweltzonen befahren dürfen.

Ein Überblick zu den Umweltzonen in Deutschland ist im Internet auf den Seiten des Umweltbundesamtes erhältlich.

Darüber hinaus informieren auch die Automobilverbände wie der ADAC Deutschland über Umweltzonen in Deutschland.


13. Wieviel kostet die Plakette?


Den Preis für die Plakette legen die Ausgabestellen selbst fest. In der Regel kostet sie zwischen 5 und 10 Euro.


14. Gilt das Fahrverbot in der Umweltzone auch für ausländische Fahrzeuge?


Ja, die Schilder für die Umweltzone gelten für alle Fahrzeuge gleichermaßen.


15. Können im Ausland gemeldete Fahrzeuge eine Plakette erhalten?


Der Nachweis der Schadstoffgruppe für ausländische Fahrzeuge und damit die Zuordnung zu einer Plakette ist in der Kennzeichnungsverordnung (35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz) in § 6 explizit geregelt.

Ist aus den Fahrzeugpapieren erkennbar, nach welcher europäischen Abgasnorm das Fahrzeug im europäischen Ausland zugelassen wurde, kann die Einstufung gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung erfolgen. Andernfalls erfolgt die Zuordnung anhand des Jahres der Erstzulassung des Fahrzeuges.


16. Wie können Ausländer eine Plakette erhalten?


Weitere Links

Es gibt folgende Möglichkeiten:

a) Direkt bei einer Ausgabestelle

Die Plaketten können wie bei den inländischen Fahrzeugen direkt bei den Ausgabestellen besorgt werden (Kfz-Zulassungsstellen, die technischen Überwachungsvereine und die für die Abgasuntersuchung zugelassenen Werkstätten). Erfüllt das Fahrzeug die Kriterien, wird die Plakette sofort ausgestellt und kann von innen an die Windschutzscheibe geklebt werden.

b) Bestellung vor Reiseantritt

Die Plakette kann schriftlich bei den Ausgabestellen bestellt werden z.B.:
- TÜV
- GTU
- Dekra

Dazu muss eine lesbare Kopie der Fahrzeugpapiere per Post (ohne Beglaubigung), Fax oder E-Mail (eingescanntes Dokument) an die Ausgabestelle geschickt werden. Außerdem muss die Plakette nach den Angaben der Ausgabestelle bezahlt werden (Dauer etwa 2 Wochen).

Darüber hinaus können die Plaketten auch online über das Internet bestellt werden, z.B.:
- Umwelt-Plakette

Weitere Informationen:
- Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


17. Welche Autos sind von der Umweltzone betroffen?


In der ersten Stufe bestand ein Einfahrverbot für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1. Das bedeutet, Dieselfahrzeuge mit EURO-Norm I/1 und schlechter und alle Benziner ohne geregelten Katalysator dürften seit 1. Oktober 2008 nicht mehr in die Umweltzone einfahren.

Ab 1. Oktober 2010 dürfen nun auch Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette) nicht mehr in die Umweltzone einfahren.

Voraussichtlich ab 1. Oktober 2012 sind dann auch Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) von der Umweltzone betroffen.


18. Welche Fahrzeuge sind grundsätzlich befreit?

  • mobile Maschinen und Geräte,
  • Arbeitsmaschinen ,
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ,
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (ge-mäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "BI" nachweisen,
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch ge-nommen werden können,
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
  • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

19. Welche Ausnahmegenehmigungen sind möglich?


Anträge auf kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone sind
grundsätzlich schriftlich beim Kreisverwaltungsreferat zu stellen. Für diese Einzelausnahmen gilt zunächst der Grundsatz „Nachrüstung vor Ausnahme“.

Kann ein Fahrzeug nicht nachgerüstet werden, so ist eine Ausnahmegenehmigung insbesondere in folgenden Fällen zeitlich befristet bis zu einer Dauer von maximal 12 Monaten möglich:

1) Anwohner und Gewerbetreibende mit Firmensitz in der Umweltzone
a) Fahrzeuge ohne Feinstaubplakette
(nur bei Zulassung auf den Antragsteller vor dem 01.10.2008)

b) Fahrzeuge mit roter Feinstaubplakette ab dem 01.10.2010
(nur bei Zulassung auf den Antragsteller vor dem 01.10.2010)
c) Fahrzeuge mit gelber Feinstaubplakette ab dem Inkrafttreten der 3. Stufe, frühestens
zum 01.10.2012
(nur bei Zulassung auf den Antragsteller vor diesem Termin)

2) Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern
(insbesondere die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen, von Wochen- und Sondermärkten)

3) Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen
(insbesondere Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas und Elektroschäden, für soziale und pflegerische Hilfsdienste)

4) Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen
(insbesondere für notwendige regelmäßige Arztbesuche, Schichtdienstleistende, die nicht auf
den öffentlichen Nahverkehr ausweichen können, die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und
Produktionsprozessen, Einzelfahrten aus speziellen Anlässen (z. B. Schwertransporte, Veranstaltungen)

Verlängerungen jeweils bis zu 12 Monaten sind in Abhängigkeit von der dann geltenden Rechtslage (z. B. Fortschreibung des Luftreinhalteplans), nur möglich, wenn jeweils erneut nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug nicht nachrüstbar ist und eine der Voraussetzungen 1) – 4) erfüllt ist oder zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte im Einzelfall. Keine Ausnahmen erhalten Fahrzeuge, die erst nach Inkrafttreten der jeweiligen Stufe der Umweltzone auf den Antragsteller zugelassen wurden.


20. Wo bekommt man eine Einzelausnahme?


Anträge auf kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone sind grundsätzlich schriftlich beim Kreisverwaltungsreferat HA III/2 zu stellen (in unaufschiebbaren Fällen gemäß § 1 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung kann auch die Polizei Ausnahmen zulassen).
Antragsformulare können aus dem Internet heruntergeladen werden bzw. liegen in der Zulas-sungsstelle, den Bürgerbüros, den Bezirksinspektionen und bei der Stadtinformation aus.
Für Auskünfte zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist das Kreisverwaltungsreferat zu-ständig.

Adresse: Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, HA III/2 Sachgebiet Ausnahmegenehmigungen Umweltzone, Reisingerstraße 10, 80337 München.

Antragstellung und Auskünfte auch unter "ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de"


21. Gilt die Einzelausnahme nur für den Halter des Fahrzeuges oder auch für andere Personen, die das Fahrzeug benutzen?


Werden Ausnahmeanträge von Personen gestellt, auf deren Namen kein Fahrzeug zugelassen ist, die aber die Kriterien des Ausnahmekatalogs erfüllen und denen ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung steht, muss die Antragstellerin/der Antragesteller eine Bestätigung der Nutzungsüberlassung vom Halter des Fahrzeugs vorlegen.

Der Grundsatz „Nachrüsten vor Ausnahme“ bleibt hiervon jedoch unberührt.


22. Gilt die Ausnahmegenehmigung für München auch in anderen Städten?


Die Einzelausnahmegenehmigung gilt nur für München.


23. Dürfen Oldtimer die Umweltzone befahren?


Oldtimer sind generell vom Fahrverbot ausgenommen (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Es handelt sich um Fahrzeuge, die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen (mit Oldtimerkennzeichen „H“ oder rote 07er Oldtimerkennzeichen) sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.


24. Dürfen Wohnmobile die Umweltzone befahren?


Für Wohnmobile gelten die gleichen Anforderungen wie für die anderen Kraftfahrzeuge: Ohne Plakette ist die Fahrt in der Umweltzone verboten. Einzelausnahmen können unter den gleichen Voraussetzungen wie für die anderen Fahrzeuge gewährt werden (siehe Frage „Welche Ausnahmegenehmigungen sind möglich?“).


25. Dürfen Busse, die für touristische Zwecke eingesetzt werden, z.B. zum Besuch von Veranstaltungen, im Rahmen von Sight-Seeing Touren etc., die Umweltzone befahren?


Grundsätzlich dürfen keine Fahrzeuge ohne Plakette die Umweltzone befahren, dies gilt auch für Busse, die für touristische Zwecke, wie den Transport von Personen zum Beispiel für den Besuch von Veranstaltungen, Touristenbesuchen eingesetzt werden.

Einzelausnahmen für Busunternehmen mit Firmensitz in der Umweltzone sind bis zu einem Jahr möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Nachrüstung nicht möglich ist.


Lässt man einen Partikelfilter nachträglich in das Fahrzeug einbauen, wird es in die Partikelminderungskategorien PM01 bis PM4 (für Pkw) und PMK 01 bis PMK 4 (für Lkw) eingeteilt. Diese Kategorien muss ein eingebauter Partikelfilter einhalten, damit das Fahrzeug die entsprechende Plakette führen darf.

Die folgenden Partikelminderungskategorien sind für nachgerüstete Pkw:


26. Womit muss im Falle eines verbotenen Einfahrens in die Umweltzone gerechnet werden?


Das unberechtigte Einfahren in eine Umweltzone ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und kostet derzeit ein Bußgeld von 40 Euro und führt zusätzlich zu einem Punkt in Flensburg (Kennzahl 141621).


Linksammlung

  • 35. BImSchV
    Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung

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