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Polizei Bayern » PP München » Verkehr 14.09.2011, PP München Lkw-Durchfahrtsverbot in München seit 1. Februar 2008![]()
Die Durchfahrt durch das Stadtgebiet der Landeshauptstadt München für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen ist verboten, insbesondere wird der Mittlere Ring für diese Fahrzeuge gesperrt. Lediglich die Fahrbeziehungen von der A 995 (München Giesing) zur A 95 (Garmisch) bzw. von der A 95 (Garmisch) zur A 96 (Lindau) werden zugelassen, da hier eine Alternativroute fehlt. Bei Sperrung von Autobahnabschnitten, die eine Umleitung des Autobahnverkehrs über das Stadtgebiet München erfordern, ist mit einvernehmlicher Schaltung der entsprechenden Wechselwegweiser auf den Autobahnen und/oder mit Maßnahmen des Verkehrswarndienstes der Polizei die Missachtung der Sperrbeschilderung und der Vorhinweisbeschilderung auf den Autobahnen gewollt. In diesen Fällen unterbleibt eine Überwachung der Sperre. ![]() Im Stadtgebiet München werden nur die Hauptzufahrten zum Mittleren Ring mit dem Verkehrszeichen Z 253 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) und dem Zusatz „Lieferverkehr frei“ versehen. Ausgenommen sind beispielsweise auch:
Ergänzt wird die Beschilderung durch ca. 28 Vorweghinweisschilder auf den Autobahnen und Zulaufstrecken im Landkreis. ![]() Die Ableitung von Lkw, welche die Vorwegweisung missachtet haben, erfolgt auf möglichst kurzem und direktem Weg zu den nächstgelegenen Autobahnanschlussstellen (AS). Eine tabellarische Übersicht aller Standorte der Sperr- bzw. Vorhinweisbeschilderung ist in der Anlage 3 des Luftreinhalte-/Aktionsplans dargestellt. Eine Übersichtskarte mit den Schilderstandorten befindet sich in der Anlage 4. Die Ahndung ergibt sich aus dem Verstoß gegen Zeichen 253 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Bußgeldkatalog weist unter Kennzahl 141160 ein Verwarnungsgeld von EUR 20 aus. Die Maßnahme dient der Verbesserung der Luftqualität. Ziel ist eine Absenkung der jährlichen Überschreitungshäufigkeit des PM10-Tagesmittelwertes. Zulässig sind höchsten 35 Überschreitungen. Linksammlung
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