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Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen - seit 8. April 2008 mindestens ECE 44/03
Am 16.05.2006 trat die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung in Kraft. Darin enthalten ist auch eine Änderung die zum 08.04.2008 in Kraft trat.
Mit der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2006 traten zum 01.01.2007 und 08.04.2008 Änderungen in Kraft.
Die Sechzehnte Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EW vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABL. EU Nr. L 115 S. 63). Seit dem 08.04.2008 genügt für Kinderrückhalteeinrichtungen nicht mehr das Kriterium "amtlich genehmigt", vielmehr wird nun eine Prüfung mindestens nach ECE 44/03 vorgeschrieben.
Seit 1976 (Vordersitze in Pkw), 1984 (Rücksitze in Pkw) und 1992 (Lkw und Busse, soweit nicht stehende Fahrgäste zugelassen sind) sind Gurte während der Fahrt anzulegen. 1993 wurde die Pflicht zur Sicherung von Kindern bis zu einem Alter von 12 Jahren und einer Größe von 150 cm mit Kinderrückhaltesystemen eingeführt (Ausnahme: Busse ab 3,5 t zGM). Damit entspricht das deutsche Niveau der Sicherung von Kindern mit Kinderrückhalteeinrichtungen und des Anlegens von Gurten bereits den Anforderungen nach der Richtlinie 2003/20/EG.
Anpassungsbedarf bestand
- bei der Beförderung kleiner Kinder in nicht mit Gurten ausgerüsteten Fahrzeugen,
- der Anpassungsbedarf des „Familienprivilegs“,
- der Festlegung, dass nicht mehr Personen befördert werden dürfen, als Sitzplätze vorhanden sind sowie der Vorgabe,
- dass ältere Kinderrückhalteeinrichtungen, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, ab April 2008 nicht mehr verwendet werden dürfen.
Mit der Vierunzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2006 (BGBl. 2006, Teil I Nr. 62, Seite 3226, vom 21.12.2006) entfiel die Beschränkung auf eine Achse (oder Doppelachse) bei Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.
Für Taxen besteht eine Kindersicherungspflicht nur für zwei Kinder ab 9 kg, wobei eine Sicherungsmöglichkeit für ein Kind bis 18 kg gegeben sein muss. Eine generelle Sicherungspflicht für Kinder besteht jedoch bei regelmäßiger Beförderung z.B. im Schulverkehr.
Der Wortlaut im Einzelnen:
§ 21 StVO
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen 1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, 2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder 3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1 1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden, 2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht, 3.ist a) beim Verkehr mit Taxen und b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht, auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.
(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.
(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
Seit dem 8. April 2008 wurden im § 21 Abs. 1a Satz 1 StVO die Wörter „amtlich genehmigt“ durch „den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671 EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neugefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen“ ersetzt.
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