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Öffentliche Zustellungen

Zur Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten ist es in Einzelfällen erforderlich, nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) öffentlich zuzustellen.
Diese Website wurde hierzu von der Bayerischen Polizei als Stelle zur öffentlichen Zustellung im Sinne Art. 15 Abs. 2 VwZVG allgemein bestimmt. Verantwortlich für den Inhalt der Zustellung ist die für die Erledigung der Verwaltungsangelegenheit jeweilige zuständige Dienststelle selbst.


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