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10.11.2011, Polizei Bayern


Anlein- und Maulkorbzwang für Hunde mit Negativzeugnis


Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs:


1. Ein Negativzeugnis nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV kann mit Einzelanordnungen wie Anlein- oder Maulkorbzwang auch dann verbunden werden, wenn der Hund noch nicht negativ aufgefallen ist.

2. Eine vom Hund ausgehende konkrete Gefahr liegt beispielsweise auch dann vor, wenn ein ohne Maulkorb frei herumlaufender Bullterrier Angst bei Passanten hervorruft.

(Urteil vom 18.02.2004, Az. 24 B 03.645)




  • Inhaltsübersicht
    Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden in Bayern

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